§ 75. Oeftentliche Genossenschaften.
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bände 26 . Ebenso aber manche berufsständische Genossenschaften desneueren Rechtes, wie z. B. die kaufmännischen Korporationen, dieInnungen und im Falle der Beilegung der Rechtsfähigkeit auch dieInnungsverbände, die Anwaltskammern und die in Preufsen jüngst er-richteten Landwirthschaftskammern 27 .
4. Wirthschaftsgenossenschäften. Unter den auf einengemeinsamen wirtschaftlichen Zweck gerichteten Genossenschaftennehmen sowohl personale wie reale Verbände die Stellung öffentlicherKörperschaften ein.
a. Personalgenossenschaften mit öffentlichrechtlichemCharakter begegnen namentlich als Trägerinnen einer Personenver-sicherung. Dahin gehören aufser manchen sonstigen Hülfsverbänden,Sterbekassen, Witwenkassen u. s. w. die Knappschaften des Berg-rechtes 28 und vor Allem die reichsgesetzlich geregelten öffentlichenKrankenkassen und Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung 20 .
b. Realgenosse n sc haften wirtschaftlicher Art sind in nochgröfserer Zahl als öffentliche Körperschaften eingerichtet. So nament-lich Grundbesitzerverbände, die behufs Erreichung eines zugleich imöffentlichen Interesse gelegenen gemeinsamen Wirthschaftszweckes dasGrundeigenthum der einzelnen Genossen binden und belasten: Deich-genossenschaften, Sielachten und öffentliche Wassergenossenschaften 30 ;Waldgenossenschaften 81 ; Jagdgenossenschaften 32 ; Fischereigenossen-schaften 33 . Desgleichen öffentliche Verbände für Immobiliarversiche-rung, insbesondere die „Feuersozietäten“ mit oder ohne Beitritts-zwang 34 . Ebenso manche Kreditverbände von Grundbesitzern, wiesie nach dem Muster der preufsischen Landschaften fast in ganz
26 Gierke a. a. 0. S. 793 ff., H. Schulze, Preufs- Staatsr. I 538 ff., Born-hak, Preufs. Staatsr. II 364 ff.
27 Von den Innungen ist noch im Gewerberechte zu handeln. Die Anwalts-kammern regelt das R.Ges. v. 1. Juli 1878 § 41—61, das in § 49 Z. 5 ihre Ver-mögensfähigkeit anerkennt. Ueber die Landwirthschaftskammern Preufs. Ges. v.30. Juni 1894.
28 Von ihnen im Bergrecht (unten Buch III Abschn. VI).
29 Hiervon im Gewerberecht (unten Buch III Abschn. VII), wo auch zu prüfenist, welche Kassen und Verbände körperschaftliche Natur haben.
30 Von ihnen im Wasserrecht (unten Buch III Abschn. V).
31 Von ihnen im Forstrecht (unten Buch III Abschn. IV).
32 v. Brünneck, Die Jagdgenossenschaften, Halle 1867; Gierke a. a. O.S. 768 ff.; Näheres im Jagdrecht (unten Buch III Abschn. IV).
33 Davon im Wasserrecht (unten Buch III Abschn. V).
34 Gierke a. a. 0. S. 1051 ff. — In Preufsen werden jedoch die Landfeuer-sozietäten meist für Anstalten erklärt; Förster-Eccius IV 691.