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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Insoweit nun hiernach eine öffentliche Genossenschaftvorliegt, untersteht sie zwar als Genossenschaft den allgemeinenRechtssätzen über Körperschaften, empfängt aber als öffentliche Ge-nossenschaft ihre Eigenart durch besondere Rechtssätze des öffentlichenRechts. Manche öffentliche Genossenschaften indefs greifen vermögeder Verflechtung von Individualrecht mit ihrem Sozialrecht so tief indas Privatrecht ein, dafs ihr besonderes Recht auch im Privatrechtnicht übergangen werden kann.
II. Arten. Oeffentliche Genossenschaften sind:
1. Kirchliche Körperschaften. Vermöge der öffentlich-rechtlichen Stellung der anerkannten christlichen Kirchen sind ihreGliedkörperschaften, somit die Kirchengemeinden jeder Ordnung unddie den Kirchen eingegliederten besonderen Körperschaften, öffentlicheGenossenschaften 23 . Andere Religionsgenossenschaften dagegen nur,falls ihnen diese Eigenschaft ausdrücklich beigelegt ist 23 .
2. Spezialgemeinden. Keine Gemeinden, wohl aber öffent-liche Genossenschaften sind die für einzelne an sich kommunale Zweckegebildeten Gebietskörperschaften. So die als besondere Körperschaftenvorkommenden Schul-, Armen- und Wegegemeinden 24 ; so auch, fallssie überhaupt als Körperschaften anerkannt sind, die zur gemeinsamenWahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten errichteten Ver-bände von benachbarten Gemeinden und Gutsbezirken 26 .
3. Ständische Körperschaften. Oeffentliche Genossen-schaften sind, soweit sie sich erhalten haben, die alten Ständekörper,wie z. B. ritterschaftliche Korporationen und kommunalständische Ver-
22 Vgl. Ilinschius a. a. 0. S. 249 ff., Jellinek S. 260 ff., Förster-Eccius IV 684 ff. — Uelier die ' Kirchengemeinden als Rechtssubjekte vgl.Meurer a. a. 0. II 158 ff., 280 ff., 290 ff., 392 ff.; über die als besondere kirch-liche Körperschaften anerkannten Verbandspersonen (Kapitel, Klöster, Kongre-gationen) ib. S. 205 ff, 245 ff, 321 ff, 388 ff. u. 402 ff.
23 Vgl. oben Anm. 21 u. § 55 II 2.
24 Z. B. die preufsiscbreclitliclien „Schulsozietäten“; Pr. L.R. II, 12 § 29 ff,O.Trib. Berlin Entsch. XXV 301, XXXVII 314, Striethorst Arch. XXX 233,R.G. b. Gruchot XXXIV 1031, Gierke, Genossenschaftsr. I 766 ff., Förster-Eccius IV 702 ff. Ferner die „Ortsannenverbände“, sofern sie sich nicht mit einerGemeinde decken, und immer die „Landarmenverbände“; Gierke a. a. 0. S. 767 ff.,R.Ges. v. 6. Juni 1870 § 3 ff., R.Ger. b. Gruchot XXV 119, Förster-EcciusIV 684. Bisweilen auch Wegebauverbände; Gierke a. a. 0. S. 768.
25 Nach der Preufs. östl. (u. Schlesw.-Holst.) L.G.O. § 129 „können diesenVerbänden auf ihren Antrag mit Königl. Genehmigung die Rechte öffentlicherKörperschaften beigelegt werden“.