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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 75. Oeffentliche Genossenschaften.

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mitgliedschaft 14 noch in irgend welchen körperschaftlichen Privilegien 15noch in bestimmten gemeinheitlichen Machtbefugnissen 16 noch in einerbesonderen Organ- oder Gliedstellung im Staatsorganismus 17 noch auchin der dem Staate gegenüber begründeten Pflicht zur Erfüllung derkörperschaftlichen Lebensaufgabe 18 . Entscheidend ist vielmehr .diein der Rechtsordnung ausgeprägte Gesammtauffassung 19 . Dabei bleibtinnerhalb des Begriffes der öffentlichen Genossenschaft für eine stär-kere oder schwächere Entfaltung des öffentlichrechtlichen TypusRaum 20 . Umgekehrt können Genossenschaften in einzelnen Punktenden öffentlichen Körperschaften gleichgestellt sein, ohne hierdurch ausder Reihe der privaten Genossenschaften auszuscheiden 21 .

li Gierke a. a. 0. S. 166 ff., Rosin S. 3 ff. Es giebt öffentliche Wasser-genossenschaften und Feuersozietäten mit und ohne Beitrittszwang; Kirchen, kauf-männische Korporationen, Innungen sind nach heutigem deutschem Rechte keineZwangsverbände; ebensowenig die preufsischen Landschaften. Vgl. im Uebrigenoben § 64 Anm. 4. Noch weniger kann umgekehrt mit Jhering, Zweck imRecht I 296 ff., das Beitrittsrecht als Unterscheidungsmerkmal betrachtet werden;vgl. R o s i n S. 5 ff.

15 Vgl. Hinschius a. a. 0. S. 251, Rosin S. 2 ff., oben § 66 Anm. 2125.Noch weniger darf man mit E. Mayer, Krit. V. J. Sehr. XXVIII 455 ff., alle durchSpezialverleihung oder auf Grund eines gesetzlichen Ausspruches nach erfolgtemNachweise derGemeinnützigkeit mit Korporationsrechten ausgestatteten Verbändefüröffentliche erklären; vgl. Gierke a. a. 0. S. 913, Jellinek S. 251.

16 Vgl. Ros in S. 6 ff. Insbesondere entscheidet nicht der Verwaltungs-zwang ; il). S. 8 ff.

17 Rosin S. 1 ff.Oeffentliche Rechte und Pflichten gegen den Staat habenauch private Körperschaften; oben § 66 II, Jellinek S. 243 ff. Auch dasMafs der staatlichen Einwirkung auf das Verbandsleben ist nicht entscheidend;Rosin S. 16.

18 So Rosin S. 16 ff. Vgl. gegen ihn Gierke S. 657 Anm. 1, JellinekS. 252, Regelsberger § 80 Anm. 4, Förster-Eccius § 283 Anm. 1. DiesesMerkmal fehlt z. B. bei den anerkannten Kirchen und findet sich bei den ein-geschriebenen Hülfskassen, von denen jene nur gewaltsam ihrer öffentlichrechtlichenQualität entkleidet, diese nur gewaltsam zu öffentlichen Genossenschaften gestempeltwerden können, wie dies Ros in S. 35 ff. u. 67 ff. unternimmt.

19 Gierke a. a. 0. S. 167 u. 913; Regelsberger § 80; JellinekS. 251 ff

20 Gierke S. 168; Jellinek S. 253 (er unterscheidetaktive undpassiveöffentliche Verbandsqualität).

21 Gierke S. 168 Anm. 2 u. 657 Anm. 1. So werden Vereine, denen imGebiete des preufs. Landr. die Korporationsrechte speziell verliehen sind, durch diehiermit verknüpfte Unterstellung unter eine Fülle von Rechtssätzen, die sonst heutenur für öffentliche Körperschaften gelten, noch keine öffentlichen Körperschaften.Ebensowenig alle Religionsgesellschaften mitKorporationsrechten durch R.Str.G.B. § 166.