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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Hecht der Verbandspersönlichkeit.

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als ein für ihn selbst werthvolles Gut betrachtet, gleichartigen Normen,wie sie sein eignes Gemeinlehen beherrschen. Darum gilt im Ver-hältnis der Körperschaft zu ihren Gliedern eine Ordnung, ltraft derendas Ganze und der Theil auch für den Staat nicht gleichwertig sind,sondern der höhere Rang des über dem Einzelleben verlaufenden Ge-meinlebens zu rechtlichem Ausdruck gelangt: die Körperschaftsgewaltempfängt Attribute einer hoheitlichen Macht G , die Träger der Körper-schaftsgewalt nehmen eine obrigkeitliche Stellung ein 7 , die innerenStreitigkeiten werden unter Ausscldufs des Civilprozesses auf den Ver-waltungsrechtsweg gewiesen 8 . Andrerseits behält sich der Staat überdie Körperschaft, der er eine so erhöhte Kraft ihres Sozialrechtes ge-währleistet, eine das Mafs der allgemeinen Körperschaftshoheit über-schreitende Macht vor: er bindet ihre Errichtung, Veränderung undBeendigung an seine Mitwirkung 9 , er beschränkt ihre Selbständigkeitdurch eine gesteigerte Aufsicht 10 , er nimmt zum Theil ihr Leben inseinen Dienst und legt ihr die Erfüllung ihrer Lebensaufgabe als eineBerufspflicht auf * 11 . Schliefslicli wird auch Dritten gegenüber dieKörperschaft vielfach durch einen stärkeren Schutz ihrer Rechte undInteressen über die privaten Verbände emporgehoben 12 .

In allen diesen Punkten aber werden bei verschiedenen Körper-schaftsgattungen je nach ihrer staatlichen Werthung die einzelnenRechtssteigerungen in sehr ungleichem Mafse vollzogen. Eshandelt sich eben durchweg um relative Unterschiede. Darum giebtes kein einzelnes Merkmal, an dem die öffentliche Körperschaft mitSicherheit zu erkennen wäre. Insbesondere liegt ein solches wederin der Beschaffenheit des Körperschaftszweckes 13 noch in der Zwangs-

6 Vgl. oben § 66 I; Hinschius a. a. 0. (obrigkeitliche Gewalt)-, Jellineka. a. 0. (Herrsckaftsreckte). Besonders häufig findet sich das Recht zur Beitreibungrückständiger Beiträge durch Verwaltungszwang; vgl. Bo sin a. a. 0. S. 9 ff.,Förster-Eccius § 283 Anm. 1.

7 Gierke a. a. 0. S. 159 ff.

8 Vgl. oben § 68 Anm. 7, 5657, § 73 Anm. 26 u. 43, § 74 Anm. 20.

9 Oben § 63 Anm. 1113 u. 26, § 69 Anm. 17 u. 23-24, § 70 Anm. 2729u. 37 ff

10 Oben § 67 Anm. 1427.

11 Oben § 67 Anm. 19; Rosin S. 17 ff. Dabei bestehen aber wiederumtiefgreifende Unterschiede, jenachdem die Körperschaft unmittelbar als Staatsorganfungirt (wie die Gemeinde) oder nur als ein mit besonderen Rechten und Pflichtenausgestattetes Staatsglied erscheint.

12 R.Str.G.B. § 34 Z. 4, § 107109, § 132, § 196197 u. dazu Gierkea. a. 0. S. 160 ff

13 Vgl. über und gegen die verbreitete Ansicht, dafs der Zweck mafsgebendsei, Rosin S. 12 ff., Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 38, auch oben § 70 Anm. 65.