§ 74. Agrargenossenschaften.
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den hannoverschen Realgemeinden, ist durch die Gesetzgebung dieStellung öffentlicher Körperschaften verliehen 20 .
4. Die Agrargenossenschaften sind Körperschaften genossen-schaftlicher Struktur. Ihr Grundvermögen ist nach genossen-schaftlicher Ordnung in Einheitsrecht der Verbandsperson undVielheitsrechte der Mitglieder zerlegt. Es besteht also ein genossen-schaftliches Gesammteigenthum 21 oder doch, falls das Eigenthum derGemeinde oder einem Dritten zusteht, ein entsprechendes dinglichesGesammtrecht 22 : die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse der Ge-nossenschaft finden ihre Schranke an den Nutzungsrechten der Ge-nossen, diese Nutzungsrechte aber haben, wie ungleich im Uebrigenihr Inhalt und Umfang bestimmt sein mag, durchweg den Charaktermitgliedschaftlicher Sonderrechte 23 .
20 Haubergsordn. § 23—33 (Altenkirchener § 25—35); Preufs. Ges. v. 5. Juni1888 § 8. Daher tritt hier auch bei Streitigkeiten über Nutzungsrechte, Stimmrechteund Lasten der Genossen als solcher das Verwaltungsstreitverfahren ein. — Auchmanche Schweiz. Ges. schreiben allen oder gewissen Allmendgenossenschaften einenöffentlichen Charakter zu; so z. B. Thurgauer Gh. § 19—23; vgl. Huber 1 161 ff.,III 150 ff., IV 770.
21 Haubergsordn. § 2: „ungeteiltes und unteilbares Gesammteigenthum derBesitzer“; Seuff. XVIII Nr. 3: „deutschrechtliches Gesammteigenthum“; Gierkea. a. 0. S. 320 ff u. 322 Anm. 2; dazu oben § 68 S. 539 ff. — Im Erfolge kommtdarauf auch das modifizirte „Miteigenthum“ hinaus, das im Gebiete des preufs.L.R. (vgl. oben Anm. 14) u. zum Theil auch in der gemeinrechtlichen Praxis (vgl.z. B. Seuff. VIII Nr. 11 u. XXIII Nr. 109) angenommen wird; Gierke a. a. 0.S. 323.
22 Gierke a. a. 0. S. 211 Anm. 1 u. 321 Anm. 3; Gwalter, Z. f. Schweiz.R. XX 74 ff; Heusler, Inst. I 292 ff. So ist auch nach dem Preufs. Ges. v.5. Juni 1888 § 1—2 für den Begriff der „Realgemeinde“ unerheblich, „ob die ge-meinschaftlich genutzten Vermögensgegenstände im Eigentum der Genossenschaftoder ihrer Mitglieder, oder eines Dritten, oder im Miteigentum mehrerer Genossen-schaften sich befinden“.
23 Gierke a. a. 0. S. 323 ff, Heusler, Inst. I 295 ff, Gengier S. 189 ff,Huber IV 769 ff.; Preufs. Haubergsordn. § 7—9 mit § 11—14 u. 18; Preufs. Ges.v. 5. Juni 1888 § 1: „Genossenschaften, deren Mitglieder kraft ihrer Genossenschafts-angehörigkeit zur Nutzung einer Gemeinheit berechtigt sind.“ Dazu Seuff. XIIINr. 124, XVIII Nr. 3, XXI Nr. 102, XXXIII Nr. 28, XXXV Nr. 95. — Dadie Nutzungsrechte keine selbständigen dinglichen Rechte an einer fremden Sachesind, gehören sie auch nicht ins Grundbuch; vielfach aber bestehen für ihre Re-gistrirung besondere genossenschaftliche Bücher, wie die Lagerbücher bei denHaubergsgenossenschaften (Preufs. Haub.O. § 10, Altenkirch. § 11), die Mitglieder-verzeichnisse bei den Realgemeinden (Preufs. Ges. v. 1888 § 6 Z. 3), die Seybücherbei den Berner Alpengenossenschaften (Heusler I 303 ff) u. s. w.; vgl. Gierkea. a. 0. S. 324 Anm. 2. — Wenn im Ansclilufs an die Theorien von Renauda. a. 0. S. 95 ff. u. Römer a. a. 0. S. 118 ff. auch bei den Agrargenossenschaften