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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönliehkeit.
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5. Die Agrargenossenschaften sind Wirtli Schafts gen ossen-schaften. Ihr Lebenszweck ist die Befriedigung wirthschaftlicherBedürfnisse der einzelnen Genossen durch gemeinsame Landnutzung.Darum ist der Antheil des einzelnen Genossen an der Nutzung stetsder Kern seiner Mitgliedschaft 24 . Im Uebrigen kann jedoch ein un-gleiches Verhältnifs stattfinden, indem der Nutzungsantheil entwederAusflufs oder Grundlage der Mitgliedschaft ist. Denn in verengerterBedeutung dauern hier die verschiedenen, aus der Umbildung derMarkgemeinde entstandenen Typen von Personalgemeinden, Real-gemeinden und Rechtsamegemeinden fort 35 . Insoweit hiernach dieMitgliedschaft entweder lediglich an persönliche Thathestände oder inerster Linie an den Besitz gewisser Grundstücke geknüpft ist, bleibtder Nutzungsantheil ein Ausflufs der Mitgliedschaft 26 . Wo aber dieNutzungsantheile zu selbständigen Vermögensrechten geworden sind,die vorbehaltlich der durch die Genossenschaftsverfassung gezogenenSchranken für sich vererbt, veräufsert, gehäuft und getheilt werdenkönnen, erscheint der Nutzungsantheil gleich einer Aktie oder einemKuxe als Grundlage der Mitgliedschaft 27 . Agrargenossenschaften, die
die Konstruktion der Nutzungsrechte als jura in re aliena immer wieder Beifallfindet, so wird doch meist zugegeben, dafs diese dinglichen Rechte durchauseigenartiger Natur sind; vgl. die hei Gierke a. a. 0. S. 323 Anm. 2 angef. Praxis.
24 Nach dem Umfange der Theilnahmerechte an der Nutzung richtet sich imZweifel auch das Stimmrecht in der Genossenschaftsversammlung und der Antheil anden Genossenschaftslasten (Preufs. Ges. v. 14. März 1881 § 4—5, v. 5. Juni 1888§ 5, Haubergs-O. § 8 u. 15 [Altkirchener § 9 u. 17]).
25 Insoweit haben die oben § 71 V 2 S. 587 ff. geschilderten Gemeindeformennoch praktische Bedeutung.
26 So bei den Personalgenossenschaften, bei denen Abstammung oder Ge-meindeangehörigkeit oder Wohnsitz im.Bezirke die Grundlage der Mitgliedschaftist, wie dies namentlich in der Schweiz bei den Allmendgenossenschaften vielfachbegegnet; vgl. I-Ieusler, Z. f. Schweiz. R. X 32 ff., Miaskowski, AllmendS. 86 ff., Huber IV 770 Anm. 44. Ebenso aber auch bei den Realgemeinden,falls die Nutzungsrechte untrennbar an den Gütern haften, wie bei den württ.Realgemeinden, den Gütergemeinden in der Schweiz und regelmäfsig auch bei denhannov. Realgemeinden; vgl. Gierke a. a. 0. S. 324 Anm. 2, Frank, Mag. f. D.R. V 228 ff., Seuff. XXXV Nr. 180.
27 So bei den Nutzungs- oder Rechtsamegemeinden (z. B. in Hessen und inDithmarschen, vgl. oben § 71 Anm. 50), möglicher Weise auch bei den hannov.Realgemeinden (Preufs. Ges. v. 5. Juni 1888 § 6 Z. 6—7). So bei den Haubergs-genossenschaften, die auf „Antheile“ gebaut sind, über die den Genossen die „freieVerfügung“ mit Ausnahme der Theilung unter das für jeden Hauberg bestehendegeringste Einheitsmafs hinab zusteht; Haub.O. § 7. So hei den Gehöferschaften;Hanssen a. a. 0. I 99 ff. So bei den Alpengenossenschaften, bei denen dieAntheilsrechte Kuhrechte, Kuhhessen, Alprechte, Stöfse, Gräser u. s. w. heifsen und