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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht cler Verbandspersönlichkeit.

2. Die Agrargenossenschaften sind selbständige Körper-schaften mit eigner Verfassung, eigner Mitgliedschaft und eignenOrganen 15 . Vielfach ist allerdings der Zusammenhang mit der poli-tischen Gemeinde nicht völlig gelöst 16 . Allein juristisch kann in derfortdauernden Verbindung nur noch ein zufälliges Zusammentreffenvon Gemeindeverfassung und Genossenschaftsverfassung erblickt werden.Ist daher z. B. Gemeindeangehörigkeit zur Theilnahme an der Ge-nossenschaft erforderlich oder der jeweilige Gemeindevorstand zu-gleich zum Genossenschaftsvorstande berufen, so beruht dies rechtlichnicht mehr auf der Gemeindeverfassung, sondern auf einer beson-deren Anordnung der Genossenschaftsverfassung 17 .

3. Die Agrargenossenschaften sind demgemäfs an sich privateKörperschaften 1S . Hieran ändert es nichts, wenn sie zum Theil einerbesonderen Staatsaufsicht unterstellt sind 10 . Manchen Genossen-schaften dieser Gattung aber, wie namentlich den Haubergsgenossen-schaften und für den Fall der Neuregelung ihrer Verfassung auch

1881 legt zwar den Begriff desMiteigenthums an Genossenschaftswaldungen zuGrunde, macht aber durch das Theilungsverbot, die Unterwerfung der Benutzungunter Staatsaufsicht, den Zwang zur Bestellung einheitlicher Repräsentanten unddie Ermächtigung des Mehrheitsbeschlusses zur Errichtung einesStatutes dabeigewisse körperschaftsrechtliche Grundsätze allgemein anwendbar und setzt derFortgeltung oder Einführung einer vollen Körperschaftsverfassung kein Ilindernifsentgegen. Das Ges. v. 5. Juni 1888 schweigt über die rechtliche Natur der vonihm betroffenen Realgemeinden, behandelt sie aber durchweg als eigenthumsfähigeGenossenschaften körperschaftlicher Struktur.

15 Vgl. z. B. die Haubergs-O. § 14 ff. (Altenkirchener § 16 ff.). Für die Real-gemeinden in Hannover ordnet das Ges. v. 5 . Juni 1888 eine entweder auf Antragvon Mitgliedern oder im öffentlichen Interesse von Amtswegen zu erwirkendeRegelung der Verfassung an (§ 3); sie erfolgt durch ein unter obrigkeitlicherMitwirkung und Genehmigung von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu be-schliefsendes, im Nothfall aber vom Bezirksausschufs festzustellendes Statut(§ 45 u. 7); das Statut mufs die wesentlichen Bestandtheile einer Körperschafts-verfassung mit Genossenscliaftsversammlung und Vorstand enthalten (§ 6).

16 Darum läfst die Praxis in Prozessen über Gesammtrechte oder Gesammt-pflichten einer Klasse von Gemeindegliedern auch dann, wenn diese Klasse alsparteifähig anerkannt wird, die Vertretung der Klasse durch die Gemeinde zu; vgl.oben § 68 Anm. 66, Gierke, Genossenschaftsth. S. 211.

17 Gierke a. a. 0. S. 202 ff. u. 212 Anm. 1; Preufs. Ges. v. 5. Juni 1888§ 6 a. E.:Durch das Statut kann der Vorstand der politischen Gemeinde zumVorstande der Realgemeinde bestellt werden.

18 Gierke a. a. 0. S. 162 Anm. 4 u. 212, Renaud a. a. 0. S. 80 ff.,Gengier, D.P.R. S. 189; Il.Ger. IX Nr. 62; dazu die oben § 73 Anm. 44 u. 49angef. Gesetze.

19 So z. B. alle Holzungsgenossenschaften nach Preufs. Ges. v. 14. März 1881§ 6-9.