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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Gemeindegliedern oder Gemeindefremden zustehen. Insoweit sie anGemeindemitgliedschaft gebunden sind, liegt hierin nur eine Besonder-heit ihres Titels 43 , nicht aber ein Stück der Gemeindeverfassung.Die berechtigten Gemeindeglieder sind also trotzdem nur als Einzelneoder etwa als Mitglieder eines unter ihnen bestehenden besonderenVerbandes berechtigt. Je nach ihrem Titel können solche Nutzungs-rechte auch als Realrechte mit bestimmten Grundstücken verknüpftoder für sich vererblich und veräufserlich sein. Unter einanderkönnen sie einen ungleichen Umfang haben. Dem Gemeindebeschlufssind sie völlig entrückt 46 . Sie sind somit reine Privatrechte 47 . DasEigenthum an der Allmende gebührt der Gemeinde, ist aber durchdingliche Rechte Anderer beschränkt 48 .
3. Genossen Schafts vermögen. Insoweit die wirthschafts-genossenschaftliche Seite der Markgemeinde sich in einer besonderenAgrargenossenschaft fortsetzt, ist das für diese Genossenschaft aus-geschiedene Grundvermögen überhaupt nicht mehr Gemeindever-mögen 49 . Doch kommt es vor, dafs das Eigenthum an der Allmendeder Gemeinde verblieben und nur ein Gesammtnutzungsrecht in dasGenossensehaftsvermögen übergegangen ist 50 .
§ 74. Agrargenossenschaften.
I. Begriff. Agrargenossenschaften sind Genossenschaften zumZwecke gemeinsamer landwirthschaftlicher Benutzung eines Grund-ist die Entwicklung noch einen Schritt weiter gegangen, indem in demselben Um-fange, in dem die Allmendnutzung als privatrechtliches Yerhältnifs angesehen wurde,der Gemeinde auch das Eigentlium an der Allmende entfremdet ist; vgl. unten Anm. 49.
46 Gi erke a. a. 0. S. 202 Anm. 2.
46 Gierke a. a. 0. S. 229 Anm. 3; Z. f. D. R. XIII 119 ff.; oben Anm. 42.
47 Daher steht der Rechtsweg offen; Bayr. Gem.O. Art. 36, Pfalz. Art. 27;Elsafs-Lothring. Gem.O. § 54 Abs. 4; Leidig S. 213.
48 Seuff. II Nr. 258, VII Nr. 271, XXVIII Nr. 102.
49 Streng wird in Preufsen die Auffassung durchgeflihrt, dafs das ausschliefsliclivon den Hofbesitzern oder einer anderen Mitgliederklasse zu nutzende ehemaligeAllmendgut als „gemeinschaftliches Privatvermögen“ überhaupt nicht zum „Gemeinde-vermögen“ gehört und daher vom „Bürgervermögen“ oder „Gemeindegliedervermögen“völlig geschieden ist; so die auf Grund des Preufs. L.R. II, 6 § 72, 7 § 32 u.8 § 160 entwickelte Praxis, wie sie namentlich durch die Minist. Anw. v. 12. Febr.1845 (J.M.B1. S. 38) befestigt ist; vgl. Dernburg, Preufs. P.R. I § 54 Anm. 11,Gierke a. a. 0. S. 203 Anm. 2; dazu östl. St.O. § 49, Westf. St.O. § 48 u. L.G.O.§ 52. Vgl. ferner Hannov. L.G.O. § 45 u. 47 (b. Kraut § 76 Nr. 1); Bayr.Gem.O. Art. 37, Pfalz. Art. 28.
60 Gierke a. a. 0. S. 211 Anm. 1; oben § 72 Anm. 13. Bis zum Nach-weise des Gegentheils mufs sogar Gemeindeeigenthum angenommen werden; Seuff.XXVIII Nr. 102.