§ 73. Die Gemeinde im heutigen Recht.
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Eingriffe der Gemeindegewalt gewährt 41 . Und die besonderen Ge-meindenutzungsrechte einzelner Mitgliederklassen werden zum Tlieilüberhaupt jeder Verfügung der Gemeinde entzogen 42 . Endlich wirdzwar in Ansehung des Rechtsschutzes den Gemeindenutzungsrechtender Privatrechtsschutz versagt, jedoch der Schutz des Verwaltungsstreit-verfahrens zugestanden 4S .
c. Freie Privatnutzungsrechte. Vielfach haben, obwohldie Allmende Eigenthum der Gemeinde geblieben ist, alle oder ge-wisse daran begründete Nutzungsrechte ihren kommunalen Charakterganz abgestreift und erscheinen daher der Gemeinde gegenüber alsfreie Privatrechte 44 . Solche Nutzungsrechte beruhen lediglich aufeinem individuellen Rechtstitel und können an sich in gleicher Weise
§ 65—66 u. Ges. v. 1885 Art. 20 Abs. 2. Durch einen mit Dreiviertelsmehrheitgefafsten Gemeindeheschlufs, aber mit Vorbehalt der binnen 3 Monaten geltend zumachenden Ansprüche hierzu befugter Nutzungsberechtigter auf Gemeinheitstheilung,nach Sachs. St.O. § 11 u. L.G.O. § 11.
41 Bei der Entziehung oder Schmälerung der Gemeindenutzungen darf keineBevorzugung oder Zurücksetzung Einzelner stattfinden und regelmäfsig auch derherkömmliche oder gesetzliche Theilnahmemafsstab nicht abgeändert werden; auchsind der Belastung des Nutzungsrechts meist feste gesetzliche Grenzen gezogen;vgl. Gierke, Genossenschaftsth. S. 230 Anm. 1 u. die oben Anm. 39—40 angef.Gesetzesbestimmungen. — Die Elsafs-Lothring. Gem.O. § 54 Abs. 1 Z. 2 litt, agestattet von vornherein nur die „widerrufliche“ Gewährung von Nutzungen durchdie Gemeinde.
42 So nach der Bad. Gem.O. § 104 die Genufstheile, die „unwiderruflich aufdem Besitz bestimmter Güter oder Häuser haften.“ Nach der Hohenzollern-Sigmar.Gem.O. § 88 die in den §§ 109—114 des Bürgerrechtsges. geregelten 1-Iofstattrechteund Ilolzberechtigungen. Nach dem Württ. Ges. v. 1885 Art. 20 Ahs. 2 weder die„auf rechtsbegründetem Herkommen beruhenden“ noch die „in gesetzmäfsiger Weiseeingeführten“ Gemeindenutzungen, wohl aber die „Realgemeinderechte“ und „privat-rechtliche Ansprüche“ (Art. 28). Auch nach der Bayr. Gem.O. Art. 35 nur die „aufeinem privatrechtlichen Titel“ beruhenden Nutzungsrechte. Dagegen bestimmt diePreufs. östl. u. Schlesw.-Holst. L.G.O. § 69 Abs. 3 schlechthin, „dafs Nutzungs-rechte, welche nicht den sämmtliclien, sondern nur einzelnen Gemeindegliedern oderEinwohnern als solchen zustehen, durch Gemeindeheschlufs den letzteren widerihren Willen nicht entzogen oder geschmälert werden dürfen.“ Vgl. Weim. Gem.O.v. 1840 § 32 b. Kraut § 76 Nr. 3.
43 Preufs. Zuständigkeitsges. § 18 u. 160, östl. L.G.O. § 71, Wiesb. St.O. § 49;Bad. Ges. v. 5. Okt. 1868 § 5 Z. 2 u. § 15; Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1878 Art. 8Z. 28; Württ. Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 10 Z. 5; Hess. Ges. v. 12. Juni 1874Art. 48; Elsafs-Lothring. Gem.O. § 70.
44 Gierke, Genossenschaftsth. S. 202 ff. — Die neueren Gesetze habenzum Tlieil alle Nutzungsrechte, denen sie überhaupt einen privatrechtlichen Charakterbelassen haben, in diese Kategorie hineingedrängt; vgl. Bayr. Gem.O. Art. 35—37,Pfalz. Art. 27—28; Württemb. Bürgerrechtsges. Art. 50 u. Ges. v. 1885 Art. 28;Elsafs-Lothring. Gem.O. § 54; Seuff. XLIII Nr. 88, XLVI Nr. 125. In Preufseu
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