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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 74. Agrargenossenschaften.

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Vermögens. Sie sind der Regel nach Reste der alten Agrargemein-schaft und können daher nur aus der Geschichte des Gemeindewesensbegriffen werden. Doch steht der freien Neubildung gleichartigerGenossenschaften nichts entgegen x .

II. Arten. Die Agrargenossenschaften weisen eine bunte Viel-gestaltigkeit auf. Zu ihnen gehören die grofsen Markgenossenschaften,soweit sie sich als rein wirthschaftliche Verbände erhalten haben 1 2 .Desgleichen zahlreiche Genossenschaften älterer Herkunft, die schonvor der Auflösung der Markgemeindeverfassung als Sonderverbändefür die gemeinsame Bewirthschaftung eines ländlichen Besitzthums aus-gebildet waren; so manche Waldgenossenschaften (Forstgenossen-schaften, Walderbschaften u. s. w.) 3 , insbesondere aber die in Preufsendurch neuere Gesetze geregelten eigenartigen Haubergsgenossen-schaften 4 ; so einzelne Weidegenossenschaften, unter denen dienamentlich in der Schweiz blühenden Alpengenossenschaften undSentengenossenschaften hervorragen 5 ; so die Gehöferschaften 6 ; so die

1 Vgl. Seuff. XXIII Nr. 109 (Anerkennung einer durch Vertrag v. 28. Dez.1829 errichteten Waldgenossenschaft als rechtsbeständiger Nachbildung einer Real-geraeinde und somit alsdeutschrechtlicher Genossenschaft im Erk. des O.Trili.Stuttgart v. 26. Juni 1865). Nach dem Preufs. Ges. über gemeinschaftliche Holzungenv. 14. März 1881 § 1 entsteht eine Holzungsgenossenschaft, wenn einer Klasse vonMitgliedern oder Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitstheilung oderForstservitutenablösung eine Holzung als Gesammtabfindung überwiesen wird; der-artige Abfindungen dürfen aber in Zukunft immer nur als Gesammtabfindungenüberwiesen werden. Vgl. auch Bad. Ges. v. 17. Apr. 1884 über Begründung einerWeidegenossenschaft durch die seihst mit Mehrlieitsbeschlufs mögliche Einführunggemeiner Schafweide.

2 Vgl. oben § 71 Anm. 1719. Auf solcheMarkgenossenschaften sind diePreufs. Ges. v. 14. März 1881 (vgl. unten Anm. 9) u. v. 5. Juni 1888 (vgl. untenAnm. 8) anwendbar.

3 Vgl. oben § 71 Anm. 25. Preufs. Ges. v. 14. März 1881 § 1 (Erbgenossen-schaften) u. v. 5. Juni 1888 § 1 (Forstgenossenschaften).

4 Vgl. die im Wesentlichen übereinstimmenden Haubergsordnungen für denKreis Siegen v. 17. März 1879, für den Dillkreis u. den Oberwesterwaldkreisv. 4. Juni 1887 u. f. den Kreis Altenkirchen v. 9. Apr. 1890; ältere Haub.O. f.Siegen v. 6. Dez. 1834, f. den Dillkreis v. 5. Sept. 1805. Litt, oben § 71 Anm. 5.Die Hauberge sind Grundflächen, die zur Erzielung von Niederwald (besondersEichenschälwald) benützt, nach dessen periodischem.(meist 1618jährigem) Abtriebeaber zu einmaligem Körnerbau unter die Genossen vertheilt werden, daneben auchder gemeinen Weidenutzung dienen; vgl. die Haubergsordn. § 1114 (Alten-kirchener § 1216).

5 Vgl. die Litt, über die Alpengenossenschaften oben § 71 Anm. 25; überSentengenossenschaften Schauberg, Beitr. zur Kunde u. Förderuug Zürch. Rechts-pflege, N.F. XVIII 134 ff.

6 Vgl. oben § 71 Anm. 5. In den Gehöferschaften findet noch heute die