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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
durchgeführt 36 , meist dagegen nur in Ermangelung eines anderenfeststehenden Maisstabes angewandt 87 . Manche Gesetze aber lassenüberhaupt die Vermuthung für Gleichheit fallen und wollen vielmehrim Zweifel die Theilnahme an den Gemeindenutzungen nach dem Ver-hältnifs der Beiträge zu den Gemeindelasten oder nach dem wirt-schaftlichen Bedürfnis bemessen 38 . Sodann wird zwar regelmäfsigder Bestand der Nutzungsrechte dem Gemeindebeschlufs unterworfen 39und sogar die Verwandlung des Allmendgutes in eigentliches Ge-meindevermögen gestattet 40 . Allein überall wird den hergebrachtenNutzungsrechten mindestens ein gewisser Schutz gegen willkürliche
36 Ygl. Gierke, Genossenschaftsr. I 692; Nassau. Gem.O. § 46 (Gern. Ed. v. 1816§ 3 u. 14); Pfalz. Gem.O. Art. 25; Elsafs-Lotkring. Gem.O. § 54 Abs. 2; Wiirttemb.Ges. v. 1885 Art. 27. Das Wiirttemb. Ges. erkennt jedoch nicht nur Abweichungen zuGunsten von Realgemeinderechten und besonderen Privatrechten an (Art. 28), son-dern läfst auch die unbedingte Geltung des Gleichheitsprinzipes bei solchen Ge-meindenutzungen fallen, die aus einem nutzbaren Rechte der Gemeinde, dessenErtrag herkömmlich vertheilt oder dessen Ausübung herkömmlich den Bürgernoder Einwohnern überlassen wird, fliefsen; hier kann vielmehr die Gemeinde jenach ihrer Wahl dieNutzungen „den Bürgern nach einem dem Herkommen entsprechen-den Mafsstabe oder zu gleichen Theilen oder nach Verhältnifs des Grundbesitzesoder Viehstandes“ gewähren (Art. 31—32).
37 Vgl. Giei'ke a. a. 0. I 692 Anm 130; Bayr. Gem.O. Art. 32 (Ausnahmen„durch besondere Rechtstitel oder rechtliches Herkommen“); Bad. Gem.O. § 104—107
u. 120—123; Hohenzollern-Sigmar. Gem.O. § 88 ff.; Hess. Ges. v. 21. Juni 1852 Art. 1.
38 So entscheidet im Zweifel das Verhältnifs der Beiträge zu den Gemeinde-lasten, bei Gemeinweiden aber das wirthschaftliche Bedürfnifs nach Pr.L.R. II, 7§ 29 — 30 mit Gem.Th.O. v. 1821 § 41 ff. u. östl. L.G.O. § 70. Andere Gesetzeverweisen im Zweifel nur auf das wirthschaftliche Bedürfnifs; vgl. Oest. Gem.Ges.
v. 1849 § 75. Wieder andere überhaupt nur auf die Behebungen und das Her-kommen der Gemeinde; Gierke a. a. O. I 692 Anm. 131, Sachs. L.G.O. § 21.
39 Viele Gesetze enthalten nähere Bestimmungen über die Befugnifs der Ge-meinde, die Nutzungsrechte mit Lasten und Abgaben zu beschweren und im Be-dürfnifsfalle einzuschränken oder zu kürzen; vgl. z. B. Bayr. Gem.O. Art. 34,Pfalz. Art. 26; Wiirtt. Ges. v. 1885 Art. 21, 27 Abs. 2 u. 34; Bad. Gem.O. § 70und dazu über Minderung der Holzgaben § 104 Abs. 3 u. § 105, über Entziehungvon Genufsrechten zur Strafe und kraft Pfändung § 110 u. 112; Hohenzollem-Sigm.Gem.O. § 57—58 u. 94. Nach der Bad. Gem.O. § 104 Abs. 2 mit § 172 d kanndie Gemeinde mit Zweidrittelsmehrheit unter staatlicher Bestätigung eine Aenderungder bisherigen Benutzungsart beschliefsen. Ebenso Hohenzollern-Sigmar. Gem.O.§ 88 u. 148. Die Elsafs-Lothring. Gem.O. § 54 stellt Alles in den Besclilufs desGemeinderaths, der jedoch nach § 76 Z. 13 bei Neueinführung von Nutzungen oderAbänderung der bisherigen Grundsätze für deren Gewährung staatlicher Ge-nehmigung bedarf.
40 So durch staatlich genehmigten Gemeindebeschlufs nach den Preufs. St.O.(vgl. schon St.O. v. 1808 § 53 u. v. 1831 § 30—32 u. 123, östl. St.O. § 49 u. s. w.,dazu Leidig S. 207), Westfäl. L.G.O. § 53, Kurhess. Gem.O. § 70, Nassau. Gem.O.§ 31 u. östl. u. Schlesw.-Holst. L.G.O. § 69 Abs. 3; ebenso nach Wiirttemb. Verw.Ed.