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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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73. Die Gemeinde im heutigen Recht.

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zum Allmendgenufs berufenen Gemeindeglieder von diesem Einkaufs-gelde befreit sind 81 , nach anderen Gesetzen auch sonstige herkömm-liche Nutzungsrechte ohne Einkaufsgeld gewährt werden müssen 32 ,kommen neben der Gemeindemitgliedschaft individuelle Erwerbstitelzur Geltung. Ueberdies werden neben den persönlichen Gemeinde-nutzungsrechten meist die besonderen Nutzungsrechte anerkannt, diekraft Herkommens mit dem Besitze eines Gutes oder Hauses ver-knüpft sind 33 . Vielfach werden aber überhaupt alle durch Ortsrechtden Mitgliedern einer bestimmten Klasse oder einzelnen Gemeinde-angehörigen als solchen vorbehaltenen Nutzungsrechte aufrecht er-halten 34 . Hiermit treten dann zugleich Ausnahmen von der Unüber-tragbarkeit der Nutzungsrechte ein 35 . Ferner wird der Grundsatzder Gleichheit der Nutzungsrechte nur in einigen Gesetzen unbedingt

Abgabe). Weimar. Gem.O. v. 18. Jan. 1874 Art. 32. Bayr. Gem.O. Art. 22. Sachs.St.O. § 21. Wiirtt. Ges. v. 1885 Art. 22 ff. Verboten wird jede Erhebung einerderartigen Abgabe durch die Elsafs-Lothring. Gem.O. § 54 Abs. 3.

31 So nach Wiirtt. Ges. v. 1885 Art. 23:Von der Bezahlung des Einstands-geldes sind diejenigen Bürger befreit, welche ihr Bürgerrecht durch Abstammungvon einem zur Theilnahme an den Gemeindenutzungen Berechtigten erworbenhaben; dazu weitere Befreiungen in Art. 44. Vgl. ferner Kurhess. Gem.O. § 24,Bad. Bürgerrechtsges. § 3739, Hess. St.O. Art. 75 u. L.G.O. Art. 63.

32 So nach Kurhess. Gem.O. § 24 u. Bayr. Gem.O. Art. 22 alle herkömmlichmit dem Besitz eines Grundstückes verbundenen Nutzungsrechte. Vgl. Schlesw.-Holst. St.O. § 21, Wiesbad. St.O. § 52 Abs. 8.

33 Vgl. die vor. Anm.; fernerBad. Gem.O. § 104 Abs. 2; Württemb. Bürger-rechtsges. Art. 51 u. Ges. v. 1885 Art. 28 (Bealgemoinderechte); Ilohenzollern-Sigmar. Bürgerrechtsgesetz v. 5. Aug. 1837 § 109112 b. Weiske S. 519 ff. (Hof-stattrechte).

34 Pr. L.R. II, 7 § 31, Westfäl. L.G.O. § 52, östl. u. Schlesw.-Holst. L.G.O.§ 70; dazu über die preufs. St.O. Leidig S. 211 ff.; Bayr. Gem.O. Art. 32 (soferndieselben nicht nach besonderen Rechtstiteln oder nach rechtlichem Herkommeneinzelnen Klassen von Gemeindeangehörigen allein zustehen). Vgl. auch Bad.Gem.O. § 65 u. § 104 Abs. 1 (Erhaltung des unbestrittenen Zustandes v. 1. Jan.1833). Hoheuzollern-Sigmar. Gem.O. § 53 u. 88.

36 Doch wird mehrfach die Trennung der mit einem Grundstück verbundenenNutzungsrechte von diesem verboten; Bayr. Gem.O. Art. 33 (abgeändert durch Ges.v. 14. März 1890, das die Untrennbarkeit nur als Regel festhält, ausnahmsweiseaber mit kommunaler und staatlicher Zustimmung die Verbindung mit einem andernGrundstücke und selbst Häufung und Theilung zuläfst); Bad. § 108. Im Uebrigenist nach der Bad. Gem.O. jede Uebertragung von Allmendberechtigungen durchVeräufserung oder Erbschaft ausgeschlossen (§ 108), die Verpachtung an Ge-nehmigung des Gemeinderathes gebunden (§ 109), der Verkauf von Holzgaben nurnach Befriedigung des eignen Bedürfnisses gestattet (§ 111). Ebenso Ilohenzollern-Sigmar. Gem.O. § 9193.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.

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