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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Sie sind daher durchweg öffentliche Rechte 26 . In privatrechtlicherHinsicht steht der Gemeinde ein unbeschränktes Alleineigenthum ander Allmende zu 27 .
Die neueren Gesetze haben oft die Gemeindenutzungsrechtegrundsätzlich dem Begriff der bürgerlichen Nutzungen unterstellt 23 .Allein nur in einzelnen Ländern und auch hier nur zeitweise habensie alle Folgerungen aus dieser Auffassung gezogen. Im Uebrigenerkennen sie in verschiedenem Umfange Abwandlungen an, vermögederen die den Gemeindegliedern „als solchen“ gebührenden Nutzungs-rechte im thatsächlichen Erfolge ein sonderrechtliches Gepräge em-pfangen können. So behandeln sie zwar den Anspruch auf Theil-nahme an den Gemeindenutzungen an sich als Ausflufs der vollenGemeindemitgliedschaft 29 . Allein fast durchgängig gestatten sie, dafsder Erwerb des Nutzungsrechtes aufserdem von der Entrichtung einesseinem Werthe entsprechenden Einkaufsgeldes abhängig gemachtwerde 30 . Indem dann nach manchen Gesetzen die durch die Geburt
29 Daher Ausschlufs des Rechtsweges; Seuff. IV Nr. 251, XIV Nr. 63, XLVINr. 25; Erk. des Preufs. Komp. Gerichts]], im J.M.B1. v. 1856 S. 270, 1858 S. 164,1859 S. 448, 1860 S. 314, 1861 S. 153; Bad. Gem.O. § 112 Abs. 5 u. § 173; Bayr.Gem.O. Art. 36, Pfalz. Art. 27; Elsafs-Lotliring. Gem.O. § 54 Abs. 4.
27 Ebenso, falls es sich um ein blofses Nutzungsrecht der Gemeinde handelt,aus dem die Gemeindeglieder solche bürgerliche Nutzungen herleiten, eine reinkorporative Servitut oder Reallast; Seuff. XVII Nr. 5, XXVI Nr. 4, XXVIII Nr.103; Württ. Ges. v. 16. Juni 1885 Art 31—32.
28 So die preufs. Gesetzgebung; vgl. Pr. L.R. II, 7 § 28 ff., Deklar. v.26. Juli 1847, östl. St.O. § 49 ff., Westfäl. St.O. § 48 ff., Rhein. St.O. § 45 ff,Schlesw.-Ilolst. St.O. § 21, Westfäl. L.G.O. § 51 ff., östl. L.G.O § 68 ff. FernerSachs. St.O. § 11, 21 u. 130, L.G.O. § 11 u. 81; Bayr. Gem.O. Art. 19 Z. 3 u.Art. 26 ff, Pfalz. Art. 19 ff.; Bad. Gem.O. § 104 ff. (85 ff); Württ. Ges. v. 16. Juni1885 Art. 20 ff; Hohenzollern-Sigmar. Gem.O. § 88 ff.; Elsafs-Lothring. Gem.O. § 54.
29 Pr. L.R. II, 7 § 28 u. dazu O.Trib. Entsch. VII 24 u. XI 74. Bayr.Gem.O. Art. 32 (alle Gemeindebürger, ihre Witwen und elternlose Kinder vormalsnutzungsberechtigter Gemeindebürger, die den elterlichen Hausstand unvertheiltfortsetzen); Pfalz. Gem.O. Art. 25 (alle in der Gemeinde Heimathsberechtigten, dieseit Jahresfrist dort wohnen und einen eignen Herd haben). Bad. Gem.O. § 106(nach Zurücklegung des 25. Lebensjahres u. Gründung eines eignen Haushaltesoder Gewerbes), § 113 u. § 123 (Witwen). Württ. Ges. v. 16. Juni 1885 Art. 22(alle männlichen, im Gemeindebezirke wohnhaften und selbständig auf eigne Rech-nung lebenden Bürger über 25 Jahre) u. Art. 30 (deren Witwen). Elsafs-Lothring.Gem.O. § 54 Abs. 2 (alle Einwohner, die seit 3 Jahren in der Gemeinde eine eigneHaushaltung mit eigner Feuerstelle geführt haben, ausgenommen Militärpersonenund Reichsausländer). Ilohenzollern-Sigm. Gem.O. § 89.
30 Preufs. Ges. v. 14. Mai 1860 u. 24. Juni 1861; Rhein. Gem.O. § 18;Ilannov. St.O. § 29; Schlesw.-Ilolst. St.O. § 15; Nassau. Gem.O. § 85; Wiesb. St.O.§ 52; östl. u. Schlesw.-Ilolst. L.G.O § 72—73 (statt oder neben einer jährlichen