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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 73. Die Gemeinde im heutigen liecht.

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glieder kann völlig ausgeschlossen, kann aber auch unter den durchdas Gemeinderecht gesetzten Einschränkungen ihrer Veräul'serung undVererbung zugelassen sein 20 . Dem Umfange nach sind sie möglicherWeise nach den verschiedensten herkömmlichen oder satzungsmäfsigenMafsstäben unter einander ungleich. Hinsichtlich der Ausübung sindsie je nach dem örtlichen Verfassungsrecht an die genossenschaftlicheOrdnung gebunden und der Einschränkung durch Gemeiudeheschlulsunterworfen 21 , in ihrem Bestände dagegen sind sie der Gemeinde-gewalt entzogen 22 . Sie sind also mit der öffentlichrechtlichen Ge-meindemitgliedschaft verflochtene Privatrechte 23 . Das alte kommunaleGesammteigenthum besteht hier an der Allmende fort 24 . Ein wirth-schaftsgenossenschaftlicher Bestandteil ist in der politischen Gemeindeerhalten.

b. Bürgerliche Nutzungen. Vielfach haben die Nutzungs-rechte an der Allmende ihren sonderrechtlichen Charakter eingebüfstund erscheinen daher als reine Mitgliedschaftsrechte. Wo der Typussolcherbürgerlichen Nutzungen streng durchgeführt ist, werden dieAllmendberechtigungen mit der Gemeindemitgliedsehaft erworben undverloren, sind gleich ihr schlechthin unübertragbar, haben unter ein-ander gleichen Inhalt und unterliegen der Gemeindegewalt und nament-lich der Schmälerung oder Aufhebung durch Gemeindebeschlufs 25 .

Nr. 12, XXXV Nr. 180. Ueber Nutzungsrechte, die der Klasse der Häuslinge oderder ärmeren Ortsbürger zustehen, Gierlce a. a. 0. S. 223 Anm. 1. Das Einkaufs-geld wird auch heute oft nur von den nicht durch Geburt zur Nutzung berufenenMitgliedern erhoben.

20 Ob insbesondere die mit bestimmten Höfen verbundenen Nutzungsrechtevom Hofe trennbar sind, kann nur aus dem Ortsrecht entschieden werden. Ebenso,inwieweit eine Ueberlassung zur Ausübung oder eine Theilung zulässig ist. Vgl.Miaskowski, Allm. S. 86 ff.; Münchmeyer, Magaz. f. deut. 11. d. Gegenw. II41 ff., Stegemann, ib. 69 ff., Detmold, ib. III 82 ff., Fuhrmann, ib. 219 ff.,Frank, il. V 228 ff., Gierke a. a. 0. S. 221 Anm. 3.

21 Seuff. XIII Nr. 124, XVIII Nr. 3, XXIII Nr. 281.

22 So namentlich R.Ger. II Nr. 42; vgl. Seuff. XXXV Nr. 95. Gierke a.a. 0. S. 225 ff.

23 R.Ger. II Nr. 42:kraft privaten Rechtes. Obst. L.G. f. Bayern Seuff.XLIX Nr. 3. Daher auch Rechtsschutz im Wege des Civilprozesses; Seuff. IVNr. 251, XIV Nr. 63, XXVIII Nr. 102. Unrichtig Seuff. XXXII Nr. 6 u. 8. Vgl.Gierke a. a. 0. S. 198 Anm. 2 u. 234.

24 Vgl. oben § 68 S. 539 ff.

25 Gut gekennzeichnet sind die echten bürgerlichen Nutzungen im Besclil. desO.L.G. Braunschw. v. 13. Februar 1889 b. S euff. XLIV Nr. 163. Zum Theil sucht aberdie Praxis auch mitgliedschaftliche Sondernutzungsrechte in diese Kategorie hinein-zudrängen; vgl. z. B. Seuff. VII Nr. 147, XXI Nr. 10, XXVIII Nr. 103, XXXIINr. 6.