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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
rechtliche Natur aller solcher Nutzungsrechte betrifft, so kommen jenach der geschichtlichen Entwicklung des Rechtszustaudes in den ein-zelnen Gemeinden sehr ungleichartige Verhältnisse vor u . Bei ihrerBeurtheilung mul's daher in erster Linie stets auf das örtliche Ge-wohnheits- und Satzungsrecht zurückgegangen werden 15 . Doch hatvielfach die Gesetzgebung durch generalisirende Vorschriften theilszwingender theils subsidiärer Art eingegriffen 18 .
a. Mitgliedschaftliche Sondernutzungsrechte. Wodas ursprüngliche Wesen der Nutzungsrechte bewahrt ist, erscheinensie als mitgliedschaftliche Sonderrechte 17 . Sie sind daher mit derGemeindemitgliedschaft verknüpft, setzen aber übei'dies einen durchHerkommen oder Satzung bestimmten individualrechtlichen Titel vor-aus 18 . Insbesondere sind sie oft durch Zugehörigkeit zu einer be-stimmten Mitgliederklasse, oft durch Grundbesitz oder durch besondersgearteten Grundbesitz, oft auch durch eine wiederkehrende oder ein-malige Vermögensleistung an die Gemeinde (eine Abgabe oder einEinkaufsgeld) bedingt 19 . Ihre Uebertragung auf andere Gemeinde-
recktsges. v. 5. Aug. 1837 § 113—115 (Weiske S. 485 u. 520 ff.), Württ. Ges. v.1885 Art. 20, Code forestier Art. 105, Elsafs-Lotkring. Gem.O. § 54 Abs. 1 Z. 2litt, b (Nutzbolz nur gegen Wertkersatz); über Yertheilung von UeberschüssenBayr. Gem.O. Art. 31 Abs. 2—3, Pfalz. Art. 24, Bad. § 103 Abs. 2—3, Ilohen-zollem-Sigmar. § 87.
14 Gierke, Genossenschaftsth. S. 198 ff.
15 R.Ger. IX Nr. 62; Seuff. I Nr. 256, II Nr. 258, XXVII Nr. 203.
16 Dabei neigen die Gesetze zu einer tbeoretischen Konstruktion, die nur dieWahl zwischen reinem Mitgliedschaftsrecht in der Gemeinde und freiem Privatrechtgegen die Gemeinde läfst; Gierke a. a. O. S. 199 ff.
17 Die gemeinrechtliche Praxis hält an dieser Auffassung der Allmendnutzungs-rechte vielfach fest; vgl. Schüler a. a. 0. I 266 ff., Seuff. I Nr. 313, II Nr. 258,VIII Nr. 11 u. 113, IX Nr. 256, XIV Nr. 6, XVI Nr. 97, XXIII Nr. 107, XXIXNr. 12. Am allgemeinsten geschieht dies hei den Nutzungsrechten, die den Ge-meindegliedem kraft einer der Gemeinde auf fremdem Boden zustehenden Gesammt-gereclitigkeit gebühren, denen also nur ein im Gemeindevermögen befindliches be-grenztes dingliches Recht, nicht ein Eigenthum der Gemeinde gegenüberstekt;Gierke a. a. 0. S. 207ff, oben § 68 Anm. 37, 60—68.
18 Gierke a. a. 0. S. 223 ff.; S euff. XXXIII Nr. 281. Dieser Titel kann aberauch lediglich in einer von der Gemeinde ein für alle Mal erfolgten Verleihung be-stehen, die auch unmittelbar durch einen zu Gunsten einer bestimmten Mitglieder-klasse lautendeü örtlichen Rechtssatz erfolgen kann; vgl. Seuff. XXIV Nr. 12 u.208. Das Gegentheil wird b. Seuff. X Nr. 190. XXI Nr. 10, XXII Nr. 9 u.XXVIII Nr. 98 angenommen. Vgl. aber Gierke a. a. 0. S. 200 Anm. 2, 201 Anm.3, 223 Anm. 1.
19 Ueber Nutzungsrechte, für die aufser der Gemeindemitgliedschaft der Be-sitz einer „Reihestelle“, eines „Bauerhofes“ oder eines „altberechtigten Hauses“die Rechtsgrandlage bildet, vgl. Seuff. XVI Nr. 174, XXVIII Nr. 102, XXIX