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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 73. Die Gemeinde im heutigen Recht.

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Die einst auch für das Privatrecht überaus wichtige Unterscheidungder Ortsgenieinden in Städte und Landgemeinden hat heute imWesentlichen nur noch öffentlichrechtliche Bedeutung. Möglich isteine Spaltung der Funktionen der Ortsgemeinde durch Bildung vonTheilgemeinden in einer Ortsgemeinde oder durch Verbindungmehrerer Ortsgemeinden zu einer Sammtgemeinde * 2 3 . Zum Theilaber werden auch alle oder gewisse Funktionen der Ortsgemeindeauf Verbände übertragen, die keine Gemeinden sind 8 .

Ueber den Ortsgemeinden stehen Gemeindeverbändehöherer Ordnung (höhere oder weitere Kommunalverbände).Dazu gehören Amts- oder Bezirksgemeinden', Kreisgemeinden undProvinzialgemeinden 4 * * * .

III. Rechtsstellung. Die heutige Gemeinde ist eine reinöffentliche Körperschaft. Als Körperschaft untersteht sie den allge-meinen Regeln des Körperschaftsrechtes. Die Besonderheiten dagegen,die für sie als Gemeinde gelten, gehören dem öffentlichen Rechte an.Dies gilt auch von solchen Sätzen des Gemeinderechtes, die mittelbarauf das Privatrecht einwirken; somit z. B. von den Sätzen über Er-werb und Verlust der Gemeindemitgliedschaft, wennschon sie zugleichdie Gemeindenutzungsrechte berühren; oder von denen über die Ge-meind eorganisation, wennschon sie auch über die Darstellung der Ge-meinde als Privatrechtssubjekt entscheiden; oder von denen über dieStaatsaufsicht, wennschon sie auch die privatrechtliche Handlungsfähig-keit der Gemeinde einschränken. Nur hinsichtlich des Gemeindever-mögens bestehen im Zusammenhänge mit der alten Markgemeinde-verfassung vielfach noch eigentümliche Rechtsverhältnisse, dieunmittelbar in das Privatrecht hineinreichen.

1894, die voraussichtlich demnächst in Kraft gesetzt werden wird (Bearbeitung vonA. Halley, Strafsburg 1894). Aeltere Sammlung: J. Weiske, Sammlung derneueren teutschen Gemeindegesetze, Leipz. 1848.

2 Gierke, Genossenschafter. I 779 ff.; Jolly, Art.Gesammtgemeinden imWörterb. des Verwaltungsr. I S71 ff. Vgl. z. B. Bad. Gem.O. § 166 (145), Hohen-zollern-Sigmar. Gem.O. v. 1840 § 132 ff., Württ. Ges. v. 17. Sept. 1853, Schlesw.-Holst. L.G.O. v. 1892 § 121a121 e.

3 Keine Gemeinden sind dieselbständigen Gutsbezirke; vgl. unten § 80a

Anm. 19. Keine Gemeinden sind ferner die zur gemeinsamen Wahrung kom-munaler Angelegenheiten gebildeten Verbände nachbarlich belegener Gemeinden und

selbständiger Gutsbezirke nacb Sachs. L.G.O. § 8992 oder Preufs. östl. u. Schlesw.-Holst. L.G.O. § 128138, mögen letzteren auch gemäfs § 129 Abs. 2 die Rechte

öffentlicher Körperschaften beigelegt sein.

4 Vgl. die Gesetze b. Gierke a. a. 0. S. 786 ff., G. Meyer, Staatsr. § 115

bis 118, E. Löning, Verw.R. § 4147.