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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
IV. G e m e i n d e v e r m ö g e n 5 * . Innerhalb des Vermögens, dessenEigenthümerin die Gemeinde ist®, werden je nach dessen Zweckbe-stimmung zwei Bestandtheile unterschieden 7 .
1. Eigentliches Gemeindevermögen, „Gemeindevermögenim engeren Sinne“, in den Städten auch „Kämmereigut“, auf demLande „Ortsvermögen“ genannt, sind alle Vermögensgegenstände, diefür die Zwecke der Gemeinde als solcher bestimmt sind. Dazu ge-hören unbewegliche und bewegliche Sachen, die vermöge ihrer Be-stimmung für den öffentlichen Gebrauch unmittelbar einem Gemeinde-zwecke gewidmet sind 8 . Ebenso aber alle Vermögensgegenstände, diekraft der Bestimmung ihrer Erträge für den Gemeindehaushalt mittel-bar dem Gemeindezwecke dienen 9 .
5 Vgl. aufser den zu § 71 Anm. 1 u. § 72 Anm. 1 angef. Schriften noch:Bitzer, Die Realgemeinderechte, ihre Entstehung und Stellung in der Gegenwart,Stuttg. 1844. Weiske, Ueber die Gemeindegüter und deren Benutzung durch dieMitglieder, Leipz. 1849. Kreittmayr II c 1 § 6. Ferner die Lehrb. desD.P.R. v. Runde § 181 b ff., Eichhorn § 372, Mittermaier I § 128ff.,Maurenbrecher I § 170 ff, Renaud I § 181 ff., Bluntsclili § 59, Walter§ 119, Gerber § 51, Beseler § 83, Gengier § 31 u. 54. Auch E. Löning,Verw.R. § 39; E. Leidig, Preufsisches Stadtrecht, Berl. 1891, S. 203 ff.; vonReitzenstein, Art. „Gemeindevermögen“ im Wörter!), des deut. Verwaltungsr.I 540 ff.
0 An den in der Gemeindegemarkung belegenen Grundstücken mufs, da ur-sprünglich die ganze Mark Eigenthum der Markgemeinde war, noch heute bis zumNachweise eines Sondereigenthums Gemeindeeigentlram angenommen werden; Seuff.XX Nr. 199, XXI Nr. 203, vgl. auch II Nr. 252 u. V Nr. 282; Mittermaier I § 128VIII; a. M. Stohbe § 55 Anm. 2. — Im östlichen Preufsen besteht jedoch zumTlieil vielmehr eine Vermutliung für gutsherrliches Eigenthum (Auenrecht); vgl.Dernburg, Preufs. P.R. I § 228.
7 Pr.L.R. II, 8 § 138 ff.; Preufs. östl. u. Schlesw.-Holst. L.G.O. § 68; Oesterr.Gb. § 288; Code civ. Art. 542; Bad. Gem.O. § 64-65 (53-54); Hohenzollern-Sigmar. § 52 ff.; Kurhess. § 24 u. 70.
8 Mögen sie nun (wie Strafsen, Plätze, Anlagen, Brücken, Brunnen u. s. w.)dem öffentlichen Gemeingebrauche oder (wie Rathhäuser, Schulhäuser, Markthallen,Schlachthäuser und andere öffentliche Gebäude mit ihrer Ausrüstung) einem engerenöffentlichen Gebrauche dienen. Die ältere Theorie bezeichnete alle solche Sachenals „res universitatis“ und warf sie entweder völlig mit den Allmenden zusammen(oben § 72 Anm. 19) oder liefs doch den Unterschied zwischen ihnen und denAllmenden erst bei einer Untereintlieilung der „res universitatis“ zu Tage treten(oben § 72 Anm. 17). Auch die neuere Theorie schwankt hinsichtlich der Charak-terisirung der öffentlichen Gemeindesachen. Ebenso begegnet in der Praxis viel-fach noch die unbestimmte Kategorie der „res universitatis in specie sic dictae“(z. B. Seuff. IX Nr. 91, XVII Nr. 5 u. 164) und deren Ausdehnung auf die All-mende (Seuff. I Nr. 165, IX Nr. 125, XXVIII Nr. 102).
9 Von der älteren Theorie als „patrimonium universitatis“ den „res universi-tatis“ gegenübergestellt; vgl. Seuff. XXVIII Nr. 102.