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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 71. Die alte Markgemeinde.

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2. In den Landgemeinden blieb mit seltenen Ausnahmen 42die alte Agrargemeinschaft bis weit über das Mittelalter hinaus er-halten 43 . Nach wie vor bestand hier die Markgemeinde mit ihremzugleich kommunalen und wirthschaftsgenossenschaftlichen Beruf, mitihrer halb öffentlichrechtlichen und halb privatrechtlichen Grundlage,mit ihrer rein genossenschaftlichen Ordnung. Allein indem sich dasVerhältnifs zwischen beiden Seiten immer mehr im Sinne einer ver-mögensrechtlichen Ausgestaltung des ganzen Gemeindeverbandes ver-schob, traten Umbildungen ein, die oft genug zu Verbildungen wurden.Insbesondere wurde auf verschiedenen Wegen der Kreis der Voll-genossen stets enger und fester geschlossen, bis er den Schutzgenossen,deren Zahl fortwährend wuchs, als eine ausschliel'slich zur Marknutzungberechtigte, zugleich aber ausschliel'slich die Gemeindeversammlungbildende Minderheit gegenübertrat. So entstanden neue Gemeinde-formen , die sich nach der Rechtsgrundlage des Vollgenossenrechts inPersonal -, Real- und Rechtsame - (oder Nutzungs-)gemeinden ein-theilen lassen.

a. Person algemein den. Bisweilen wurde das Vollgenossen-recht vom Grundbesitz ganz gelöst, so dal's nur ein eigner Hausstandin der Mark erforderlich blieb. Da aber Voraussetzung aller Ge-meindemitgliedschaft Geburt oder Aufnahme ist, die Aufnahme in dasvolle Gemeinderecht jedoch den nicht dazu Gebornen nur gegen hohesEinkaufsgeld oder gar nicht gewährt wird, verengert sich der Kreisder Vollgenossen zu einem geschlechtigen Dorfpatriziat 44 .

b. Real gern einden. Meist wurde umgekehrt der Grundbesitzzur Rechtsgrundlage des Volllgeuossenrechts 45 . Hierbei findet indefswieder eine ungleichartige Entwicklung statt.

a. Mitunter vermag jeder Grundbesitz in der Mark, wenner auch nur 7 Schuh mifst oder den Platz für einen dreibeinigen

Jahrhundert ist er ohne Rückstand beseitigt und die Stadtgemeinde unter Wieder-erhebung zu einem selbständigen Gemeinwesen als rein öffentliche Körperschaftausgestaltet. Während daher in den älteren Lehrbüchern des deutschen Privat-rechts die Städte um ihrer gewerblichen Vorrechte willen mit Fug eingehend be-handelt wurden, fehlt heute hierzu jeder Anlafs. Das zum geschichtlichen Ver-ständnifs Erforderliche wird im Gewerberecht bemerkt werden. Im Uebrigen vgl.Gierke a. a. 0. 1 697 ff.

42 Ueber solche vgl. Gierke I 631 ff, II 448 ff., 864.

43 Gierke I 585 ff, II 135 ff

44 Gierke I 599, II 307; Maurer, Dorfv. I 172 ff; insbesondere überSchweizer Verhältnisse Wyfs, Z. f. Schweiz. E. I 32 ff., Heusler ib. X 32 ff.,Blum er I, 1 S. 277, I, 2 S. 355 ff

45 Gierke I 600 ff., II 308 ff; Heusler, Inst. I 290.