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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

läge gelöstes städtisches Bürgerrecht, die Gemeindeverfassung ent-faltete sich in Gestalt der Rathsverfassung zu einer öffentlichrechtlichenKörperschaftsverfassung. So übernahm die Stadt als solche, wie siedas alleinige Subjekt der Gemeindegewalt im Stadtgebiet war, auchdas alleinige Eigenthum am alten Gemeindevermögen.

Hiermit wurde die wirthschaftsgenossenschaftlicheSeite der Markgemeinde in den meisten gröfseren Städten frühzeitig-ganz beseitigt. Da anstatt der Landwirthschaft Handel und Gewerbeden Lebensnerv der Stadtwirthschaft bildeten, war für Markgemein-schaft liier keine dauernde Stätte. Die städtische Allmende wurde indem Mafse, in dem einerseits das Bedürfnifs der einzelnen BürgerWald- und Weidenutzungen nicht mehr forderte, andrerseits das Be-dürfnifs des öffentlichen Haushaltes alles Gemeindevermögen in An-spruch nahm, zum städtischenKämmereigut gezogen 37 . Wo einUeberscliufs blieb und alsBürgervermögen den wirthschaftlichenBedürfnissen der einzelnen Bürger diente, wurden doch daran nichtmehr feste Sonderrechte, sondern nur noch unselbständigebürger-liche Nutzungen anerkannt 38 .

Doch gab es von dieser Entwicklung zahlreiche Ausnahmen.In den kleinen Ackerbaustädten erhielten sich oft die ländlichen Rechts-zustände 39 . Auch in gröfseren Städten aber verschwanden nichtimmer alle Reste der Markgemeinde. Insbesondere setzte sich dieselbebisweilen in besonderen Agrargenossenschaften fort 40 .

Die nachmittelalterlichen Veränderungen des Städtewesens liefsendiese Verhältnisse im Wesentlichen unberührt 41 .

31 Gierke II 676 ff.

38 A. a. 0. S. 683 ff

39 A. a. 0. S. 687-688, 690691; Maurer, Stadtv. I 198. 255 ff., II 179,601 ff, 726 ff, 797.

40 Vgl. über die Kölner Bauerbänke Gierke I 336; über Agrargenossen-schaften in Pommerseben Städten Päpcke, Z. f. D. R. XVII 218 ff., Gierke I681 ff.; über die Ilalbpflegegenossenschaften in Mecklenburg. Städten Buchka u.Budde, Entsch. III Nr. 21, Seuff. XIII Nr. 124; andere Beispiele b. Maurer,Stadtv. II 726 Anm. 4, 809, Micbelsen, Z. f. D. R. IX 100 ff, Frensdorff,Dortmunder Stat. S. LXXXIX ff.

41 Indem die Stadt, während ihre öffentlichrechtliche Stellung der einerStaatsanstalt angenähert wurde, für das Privatrecht mehr und mehr als eine privi-legirte Korporation mit dem ausschliefslichen Recht aufbürgerliche Nahrung er-schien, nahm sie von Neuem ein halb privatrechtliches Wesen an, so dafs auch dasstädtische Bürgerrecht wieder einen vermögensrechtlichen Inhalt gewann und nachdem in ihm enthaltenen Antheile am städtischen Gewerbeprivileg abgestuft wurde.Allein dieser wirthschaftsgenossenschaftliche Verband war nicht auf Privatrecht anGrund und Boden, sondern auf Privatrecht an Gewerbebetrieb gebaut. In unserem