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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der- Verbandspersönlichkeit.

ii

Stuhl oder eine Wiege bietet, das Vollgenossenrecht zu gewähren 46 .In diesem Falle nähert sich die Realgemeinde der Personalgemeinde.Durch Erschwerung der Aufnahme aber wird auch hier der Kreis derGemeindeberechtigten verengt.

ß. Oft wird das Vollgenossenrecht als ausschliefsliches Zubehörder altberechtigten Hofstätten (der Ehehofstätten, gewartenGüter, Gerechtigkeitshäuser, Reihestellen u. s. w.) behandelt. Denberechtigten Höfen stehen dann hier die unberechtigten Höfe, ins-besondere die durch Abzweigung von einer Hofstätte oder durch An-siedlung auf der Feldmark oder der Allmende gebildeten jüngerenHöfe gegenüber, deren Besitzer des selbständigen Gemeinderechtesentbehren 47 .

y. Am häufigsten wird das Vollgenossenrecht auf die volleHufe, deren Umfang entweder herkömmlich feststeht oder satzungs-mäfsig festgestellt wird, radizirt 48 . Hier erscheinen die unter denVollgenossen bestehenden Klassenunterschiede als Wirkungen derGröfsenunterschiede des Landbesitzes. Neben den vollen Bauerhöfen(ganzen Pflügen, ganzen Gespannen u. s. w.) giebt es geringereHöfe, die zwar im Gegensatz zu blofsen Büdnerstellen ein Gemeinde-recht, aber nur halbes Stimmrecht, halben Antheil an den Mark-nutzungen und halben Antheil an den Gemeindelasten begründen.Vielfach kommt es zu noch weiteren quantitativen Abstufungen, sodafs den Vollbauern Halbbauern, Drittelsbauern, Viertelsbauern, Achtels-bauern u. s. w. zur Seite treten, andrerseits aber auch doppeltes odermehrfach vervielfältigtes Gemeinderecht möglich wird 49 .

c. Rechtsamegemeinden (Nutzungsgemeinden). Die eigen-thümlichste Gemeindeform entsteht durch die in vielen Gegenden voll-zogene Verlegung des Sitzes der Gemeindemitgliedschaft in den All-mendantheil als solchen. Hier ist das Nutzungsrecht an der gemeinenMark (die Rechtsame, Ware, Meente, der Gemeindsnutzen u. s. w.)zu einem selbständigen Sachenrecht erhoben, das vom Hofe getrenntund vorbehaltlich der verfassungsmäfsigen Einschränkungen, die durchgenossenschaftliche Gebundenheit des Sonderrechts und persönlicheVoraussetzungen des Mitgliedschaftserwerbes bedingt werden, für sich

46 Gierke I 598 Anm. 43, II 303.

47 Gierke I 601, II 309; Lamprecht I 280, 291.

48 Gierke I 602 ff., II 317 ff W. der Bibrauer Mark b. Grimm I 512 (1385):32 morgen wesen u. eckir, eine liobestadt.

49 Gierke I 603 ff, II 319; Löw S. 78 ff, 87, 96 ff, 119; Bluntschli II81 ff; Renaud a. a. O. S. 37 ff; Maurer, Einl. S. 281, Markv. S. 55 ff, Fronb.III 201 ff, Dorfv. I 37 ff, 122 ff.