§ 71. Die alte Markgemeincle.
585
grundbesitzlos waren (Einläufige, Taglöhner, Miether) oder nur kleineStellen ohne eigentliche Ackerwirthschaft besafsen (Kötter, Büdner,Häusler, Brinksitzer, Seldner, Handwerker) oder auf fremder Hufesiedelten (Lehner). So endlich auch die Ausmärker, die in der MarkGrundbesitz hatten, ohne in ihr zu wohnen.
2. Organisation 34 . Oberstes Organ der Markgemeinde warstets die Genossenversammlung, die aus den Vollgenossen gebildetwurde und auf echten und gebotenen Dingen durch Mehrheits-beschlüsse die wichtigsten Gemeindeangelegenheiten selbst ordnete.Bire Zuständigkeit erstreckte sicli in gleicher Weise auf die Erfüllungder politisch-sozialen Gemeindefunktionen und auf die Handhabungder aus dem Gesammtrecht an der Mark entspringenden gemeinwirth-schaftlichen Befugnisse. Zur Leitung der Versammlung und zur Be-sorgung der laufenden Geschäfte war ein Einzelvorsteher (in denDörfern und Bauerschaften ein Dorfrichter, Dorfgrebe, Heimburge,Bauermeister, Schultheifs u. s. w., in den grofsen Marken ein Ober-märker, erster Märker, Holzgraf, Centgraf, Vogt u. s. w.) berufen,dem zum Theil Schöffen und aufserdem ständige Stellvertreter undUnterbeamte (Förster, Bannwarte, Weibel, Gemeindehirten u. s. w.)zur Seite traten. Ursprünglich durch Wahl besetzt, wurden die Vor-steh erschaffen und andere Aemter später oft erblich oder als Real-rechte mit bestimmten Grundstücken verknüpft. Mit der Ausbreitungder Grundherrschaft wurde die herrschaftliche Ernennung oder dochBestätigung zur Regel. Ueberdies fand selbstverständlich in derGrundherrschaft die genossenschaftliche Selbstverwaltung ihre Grenzean der grundherrlichen Rechtssphäre, für deren Verwaltung ein eignerherrschaftlicher Amtsorganismus bestand, der vielfach in den genossen-schaftlichen Amtsorganismus hineinreichte und zum Theil mit ihmverschmolz 35 .
V. Umbildung. Seitdem das deutsche Gemeindewesen durchdie Ausbildung des Städtewesens eine gewaltige Veränderung erfahrenhatte, giengen die Schicksale der Markgemeinde in Städten und Land-gemeinden weit auseinander.
1. In den Städten gieng schon im Mittelalter die Mark-gemeinde in ein neues rein politisches Gemeinwesen auf 36 . An dieStelle des genossenschaftlichen Gesammtrechtes trat das gemeinheit-liche Recht der einheitlichen Stadtpersönlichkeit, die Gemeindemit-gliedschaft verwandelte sich in ein von der privatrechtlichen Grund-
34 A. a. 0. I 624 ff., II 494 ff.; Lamprecht I 304 ff
33 Gierlce II 417 ff, bes. 421 ff
36 Gierke II 649 ff; Heusler, Inst. I 305 ff.