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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Aktive Mitgliedschaft gebührt nur den Vollgenossen, die alsBauern, Nachbarn. Huber, Gemeiiisleute u. s. w., in den grofsenMarken als Märker, Erbexen, gewerte Männer u. s. w., lateinisch alsvillani, vicini, commarcani u. s. w. bezeichnet werden. Vollgenossensind die durch Geburt oder Aufnahme der Genosssenschaft angehörigenselbständigen Hufenbesitzer 28 . Ursprünglich hatte der selbständig ge-wordene Genosse einen Anspruch auf Gewährung einer Hufe 29 . Mehrund mehr wurde umgekehrt die als privatrechtliches Besitzthum ver-selbständigte Hufe zur Grundlage des Genossenrechts. Doch bliebeinerseits gerade um des mit ihr verbundenen Gemeinderechtes willendas Privatrecht an der Hufe hinsichtlich der Vererbung, Veräufserungund Theilung durch das Genossenschaftsrecht mehr oder minder kräftiggebunden 30 , andrerseits der Erwerb des Vollgenossenrechts von demHinzutritt persönlicher Thatbestände, wie namentlich von einem eignenHausstande (dem „eignen Bauch“) und dem Wohnsitze in der Mark,abhängig 31 . Die Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten derVollgenossen waren Anfangs unter einander gleich. Mit der durchTheilung und Vereinigung von Hufen herbeigeführten Ungleichheitdes bäuerlichen Besitzes aber entstanden vielfach auch Ungleichheitendes Gemeinderechtes. Es gab nun Genossen geringeren (oft geradehalben) Rechtes (Schupposer, Mentager, Halbspänner u. s. w.), dienur einen Theil einer Hufe besafsen und zugleich im Stimmrecht undim Markantheil zurückgesetzt waren, und Genossen erhöhten Beeiltes,denen mit dem Besitze eines gröfseren Gehöftes auch ein überwiegenderAntheil am Gemeinderecht zustand 82 .
Neben den Vollgenossen gehörten der Gemeinde von je Schutz-genossen mit blofs passiver Mitgliedschaft an, die als unselbständigeLeute durch die Vollgenossen mitvertreten wurden und an der Markund ihren Nutzungen entweder nur mittelbar oder aus besondererVergünstigung Antheil hatten 83 . So stets die Mitglieder eines fremdenHausstandes (Weib, Kind, Gesinde). So aber auch die im Laufe derZeit sich mehrenden Beisassen oder Hintersassen, die entweder ganz
28 Gierke I 593 ff., II 268 ff.; Lampreekt I 288 ff.
29 Gierke I 74 ff., Z. f. R.G. XII 463 ff. u. über spätere Reste Genossen-scliaftsr. II 272.
30 Gierke, Z. f. R.G. XII 430 ff, Genossenschaftsr. I 75 ff., 615, II 200 ff
31 Gierke a. a. 0. I 594, II 273 ff.
32 Gierke I 603, II 281, 318 ff; Schröder, R.G. S. 413 ff. (der aber S. 49u. 51 wohl mit Unrecht schon eine ursprüngliche Zutkeilung halber und doppelterLoose annimmt).
33 Gierke I 165 ff., 606 ff, II 279 ff