§ 71. Die alte Markgemeinde.
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dagegen erschöpft sich, wie das Sonderrecht des einzelnen Hufnersin einem abgeleiteten Besitzrecht, so das Gesammtrecht der Gemeindein einem gemeinschaftlichen Nutzungsrecht am herrschaftlichen Gute 23 .
4. Gemeine Verbände und Sonderverbände. Schonim Mittelalter begegnen in bunter Vielgestaltigkeit neben und in dengemeinen bäuerlichen Markgenossenschaften agrarische Sonderverbände,die zwar nach dem Vorbilde der Markgemeinde geformt sind, jedochdurch die besondere Gemeinschaft, die ihnen zu Grunde liegt, eineigenartiges Gepräge empfangen 24 . Derartige Genossenschaften be-stehen namentlich unter Theilhabern eines zu besonderer genossen-schaftlicher Bewirthschaftung ausgeschiedenen Bestandtheiles der Mark 25oder unter den Inhabern besonders gearteter Hufen, die durch einenihnen gemeinsam zustehenden oder obliegenden Betrieb, Dienst odergewerblichen Beruf verbunden sind 23 .
IV. Verfassung. In aller solcher Mannichfaltigkeit der Aus-gestaltung weist die alte Markgemeinde eine in den Grundzügen über-einstimmende Verfassung auf.
1. Zusammensetzung. Die Mitgliedschaft ist ein zugleichpersonenrechtliches und vermögensrechtliches Verhältnifs, in dem mitdem Recht und der Pflicht zur Theilnahme am Gemeinleben ein An-theilsrecht an der Mark und eine Antheilspflicht an den gemeinenLasten untrennbar verknüpft sind 27 .
23 Ursprünglich ein prekäres Gebrauchsrecht, verstärkt sich das Gesammtrechtmehr und mehr zu einer festen Nutzungsgerechtigkeit und kann dann alle Stufenbis zum vollen Eigenthum durchlaufen; Gierke a. a. 0. S. 158 ff.
24 Vgl. Maurer, Markenverf. S. 38 ff., Dorfv. I 26 ff.; Gierke I 610 ff.,II 347 ff.; Heusler, Inst. I 293 ff.; Lamprecht I 277 ff. („Partikularmark-genossenschaften“). Bei diesen Verbänden tritt zum Theil frühzeitig der wirth-schaftsgenossenschaftliche Charakter in den Vordergrund; keinem von ihnen aberfehlt ursprünglich eine kommunale Bedeutung.
25 So die Gehöferschaften (oben Anm. 5), die Haubergsgenossenschaften(ebenda), manche Walderbengenossenschaften oder Holzmarkgenossenschaften(Thudichum a. a. 0. S. 284 ff, Lamprecht I 280) und die gleichfalls in dasMittelalter zurückreichenden Alpmarkgenossenschaften (Heusler, Z. f. Schweiz. R.X 99 ff, Inst. I 295, Blumer I, 1 S. 386 ff, I, 2 S. 369 ff, Maurer, Markv.S. 38 ff, Gierke I 610 ff.).
26 So manche hofrechtliche Hufenverbände, die weit verbreiteten Weinbergs-genossenschaften (Gierke II 349 Anm. 2 u. bes. Lamprecht II 903 ff.), dieWildhuber- und Förstergenossenschaften (Gierke II 350 Anm. 4), die Zeidler-genossenschaften (ib. Anm. 5), die auf Fischerhufen gegründeten Fischergenossen-schaften (ib. S. 351) u. s. w. Zum Theil erscheint hier das Gesammtrecht anGrund und Boden nur als Zubehör eines Gesammtgewerberechtes, so dafs Ueber-gangsformen zwischen Gemeinde und Zunft entstehen.
27 Gierke II § 11.