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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

3. Freie und grundherrliche Gemeinden. Die Mark-gemeinde war als freie Gemeinde entstanden. Seitdem aber mit derAusbreitung der Grundherrschaft die freie Gemeinde zur Ausnahmewurde, fand die Markgemeinde in mannichfach abgestuften Formenvon grundherrlichen Gemeinden ihre Fortsetzung und Erneuerung.Denn einerseits wurde durch die Unterwerfung einer ursprünglichfreien Mark unter eine Grundherrschaft der genossenschaftliche Ge-meindeverband nicht aufgehoben, sondern nur einem Herrschaftsver-bande eingegliedert und je nach dessen Beschaffenheit schwächer oderstärker umgewandelt 20 . Andrerseits wurden bei dem Ausbau derGrundherrschaften durch Stiftung und Besiedlung bäuerlicher Hufenunter den Grundholden genossenschaftliche Gemeindeverbände be-gründet, die den Typus der Markgemeinde in einer dem grundherr-lichen Verhältnifs angepafsten Gestalt wiedererzeugten und vielfachsogar besonders kräftig ausprägten 21 . Auch im Bereiche des Hof-rechtes daher besteht unterhalb der herrschaftlichen Ordnung einegenossenschaftliche Ordnung, kraft deren die Sonderrechte der einzelnenGenossen an ihren hörigen Hufen durch ein Gesammtrecht ergänztund gebunden werden. Allein im Gegensätze zu der selbständigenMark des Volksrechtes bildet die hofrechtliche Mark einen Bestand-theil des im Eigenthum des Grundherrn stehenden Gebietes und einZubehör des ihr Vorgesetzten Fronhofes. Nach Volksrecht ist, wiedie Hufe Sondereigen, so die Mark Gesammteigen 22 . Nach Hofrecht

20 Gierke I 202 11'., 588; Heusler, Inst. I 282 fl'. Ueber die Verhältnissein gemischten Marken Maurer, Einl. S. 299 ft'., Markenv. S. 69, 87 11'., 44111'.,DorfV. I 12 ff., 79 ff, 94 ff., II 107 ff., 200.

21 Maurer, Einl. S. 226ff, Fronb. I 471 ff, IV 1 ff; Gierke I 122 ff, 14211'.,162 11.; Schröder, R.G. S. 209 u. 413 ff.; Ileusler, Inst. I 286 11'. Ueber diehofrechtliche Wiedererzeugung der Feldgemeinschaft in Gehöferschaften obenAnm. 5; über sonstige Genossenschaftsbildungen auf Grund der hofrechtlichenBetriebs- und Lastengemeinschaft unten Anm. 26.

22 Ueber die Anwendung des Eigenthumsbegriffes auf das Recht an der Allmendeund die Ueberwindung der Vorstellung, als sei das allen Gemeine herrenlos, vgl.Gierke II 144 ff Dafs das ursprünglich dem Volke und später dem Könige amganzen Lande zustebende oberste Herrschaftsrecht, von dem in der Lehre vomEigenthum zu handeln sein wird, an den Allmenden und namentlich an den ge-meinen Waldungen sich besonders kräftig äufsert, steht der Annahme eines echtenund vollen Eigenthums der freien Markgemeinde an ihrer Mark nicht entgegen.Ein echtes Gesammteigen ist in der That nie ganz verschwunden; vgl. die Nach-weise a. a. O. S. 156 ff. Mit der Unterwerfung unter ein Ilerrscliaftsrecht abererfolgten Abschwächungen zu einem belasteten oder geminderten, einem zinsbarenoder vogtbaren Gesammteigen, ja vielfach zuletzt zu einem blofsen Gesammtunter-eigenthum oder gar zu einem blofsen Gesammtnutzungsrecht; vgl. über diese Formena. a. O. S. 159168.