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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§71. Die alte Markgemeinde.

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b. Wo Einzelliöfe bestehen, erstreckt sich das freie Sonder-eigen nicht blol's auf eine Hofstätte, sondern auf eine Hofmark, dieum die Hofstätte herum das zur Hufe gehörige Bauland umfafst undin diesem ganzen Umfange als Gebiet der Einzelherrschaft abgehegtist. Hier giebt es daher regelmäfsig keine gemeine Feldmark.Wohl aber giebt es auch hier stets eine vornehmlich aus Wald,Weide und Wasser gebildete gemeine Mark. Und auch hier entfaltetsich in der genossenschaftlichen Beherrschung und Benutzung dieserdem Gesammtrechte vorbehaltenen Allmende der wirthschaftsgenossen-schaftliche Inhalt des die Einzelhöfe umschliefsenden Gemeindever-bandes. Fehlt es überhaupt an einem Dorfe, so sind sämmtlicheEinzelliöfe der Mark zu einer bauerschaftlichen Markgemeinde ver-bunden 16 . Auch die neben den Dörfern vorhandenen Einzelliöfe aberstehen mit den Dörfern in Markgemeinschaft und seheiden nur dann,wenn sie sich zu Grundherrschaften auswachsen, vielfach durch Ab-markung aus dem Markgemeindeverbande völlig aus 16 .

2. Ortsmarken und gröfsere Markgenossenschaften.Oft bilden mehrere Dörfer oder Bauerschaften, während sie im Uebrigenselbständige Gemeinden sind, hinsichtlich einer ihnen ungetheilt zu-stehenden Allmende eine einzige Markgemeinde 17 . Derartige gröfsereMarkgenossenschaften sind zum Theil aus alten Gemeindeverbändenhöherer Ordnung (Hundertschaften oder verwandten Gerichtsgemeinden),denen bei der Austheilung der Ortsmarken Wald, Wasser und Weideim Gesammtgebiet ganz oder theilweise Vorbehalten waren, hervor-gegangen 18 . Meist aber wurzeln sie in ursprünglichen Ortsmarken,bei deren Ausbau durch Anlage neuer Ortschaften die Allmendezwischen der Urgemeinde und den Tochtergemeinden nicht oder dochnicht völlig aufgetheilt worden war 10 .

15 Gierke a. a. 0. I 69 ff.

10 Maurer, Eiul. S. 148 ff., Markenverf. S. 11 ff., Fronli. 1 285 ff.; Landau

I 143 ff; Gierke I 130, 132.

17 Löw S. 6 ff.; Thudichum, Gau- u. Markenverf. S. 127 ff; Maurer,Einl. S. 193 ff, Markenv. S. 4 ff. u. 87 ff, Dorfv. I 23 ff.; Gierke I 81 ff. u. 586 ff,

II 339 ff. (hier auch von den Uebergangsformen zwischen grofser Markgenossenschaftund blofsem Gemeinschaftsverhältnifs zwischen Gemeinden).

18 Unrichtig ist jedoch die von Thudichum a. a. 0. S. 34 u. 130 ff. auf-gestellte, neuerdings von Lamprecht S. 255 ff. durchgeführte und von Vielen an-genommene Meinung, dafs es ursprünglich nur Hundertschafts- oder Gaumarkengegeben habe und stets erst aus deren Zertrümmerung Ortsmarken hervor-gegangen seien.

19 Landau S. 115 ff; Maurer, Einl. S. 46 ff, 147 ff, Dorfv. I 22 ff;