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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

mäfsigen Bedürfnisse der verbundenen Einzelwirthschaften 8 . JederGenosse ist daher befugt, die gemeine Mark für seine wirtschaft-lichen Bedürfnisse zu benützen; er darf im Walde das erforderlicheBauholz, Brennholz und Nutzholz schlagen; er darf mit seinem Viehdie Weide beschicken und mit seinen Schweinen die Mast geniefsen;er darf jagen und fischen, Gestein brechen u. s. w.; ja ursprünglichdarf er durch Rodung und Umhegung Stücke der Mark sich an-eignen 9 . Nur eine zwiefache Schranke ist ihm gesetzt. Einerseitsist sein Nutzungsrecht durch sein eignes wirtschaftliches Bedürfnifsbegrenzt, so dafs ihm der Verkauf der aus der Allmende gewonnenenErzeugnisse und die Benützung der Allmende für Fremde untersagtist und mehr und mehr eine grundsätzlicheSchliefsung der Markerfolgt 10 . Andrerseits ist er bei der Allmendnutzung an die ver-fassungsmäfsige Ordnung der Gemeinschaft und die in deren Hand-habung ergehenden Gemeindebeschlüsse gebunden, mufs sich dahernicht nur der genossenschaftlichen Forst-, Flur- und Weidepolizeiunterwerfen, sondern sich auch die Einschränkungen und Mafsbestim-mungen gefallen lassen, die bei eintretendem Mangel notwendigwerden und nach vollendetem Ausbau des Landes in der That überallbegegnen u . Innerhalb dieser Schranken aber steht das Nutzungs-recht des einzelnen Genossen dem Gesammtreeht als sein Sonderrechtgegenüber: es ist seine Allmendberechtigung, sein Markenrecht, seinGemeindsnutzen, seine Ware, seine Gewalt, seine Rechtsame, seinEchtwort u. s. w. und wird vielfach als sein Anteil an der ge-meinen Mark, sein Theil oder seine Schar bezeichnet 12 . Dieses Sonder-nutzungsrecht an der Allmende gilt, w r ie es wirtschaftlich dieschlechthin unentbehrliche Ergänzung des bäuerlichen Besitztumsist, rechtlich als Zubehör von Haus und Hof 13 . Hofstätte, Feldantheilund Allmendnutzen bilden als zusammengehöriges Ganze eine vollebäuerlicheHufe W

8 A. a. 0. I 616 ff., II 243 ff.

9 Ueber das Recht des Neubruches, das die Begründung eines dem Flurzwangenicht unterworfenen Landeigentbums (bifang, infang, beunde, captura, aprisio, pro-prisio) ermöglichte und für das Wacbsthum des Grofsgrundbesitzes überaus wichtigwar, und über die allmählich erfolgende Abschwächung dieses Rechtes vgl. Beseler,Der Neubruch, Berl. 1868, Gierke a. a. 0. I 68 ff, II 146 ff., Schröder, R.G.S. 202 u. 416 ff

10 Gierke a. a. 0. I 592, II 244 ff.

11 Gierke a. a. 0. I 616 ff, II 247 ff.

12 Ueber diese und andere Namen vgl. a. a. 0. II 310 Anm. 207.

13 A. a. 0. II 308 ff.

14 Huoba, hoba, angelsächs. hid, lat. mansus; vgl. Waitz, Ueber die alt-deutsche Hufe, Gött. 1854, Brunner, R.G. I 62, Schröder, R.G. S. 201 ff