§ 71. Die alte Markgemeinde.
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„strenge“ oder „eigentliche“ Feldgemeinschaft schon nach der Völker-wanderung ziemlich allgemein verschwand 5 , giengen die ständig ge-wordenen Feldantheile in das Sondereigen ihrer Besitzer über.Keineswegs aber erlosch an ihnen das Gesammtrecht. Vielmehr bliebkraft der fortbestehenden sogenannten „laxen“ oder „uneigentlichen“Feldgemeinschaft oder des sogenannten „Flurzwanges“ das Eigen-thum des Einzelnen an Aeckern und Wiesen, wie dies schon durchderen aus der ursprünglichen Theilungsart herstammende „Gemen-gelage“ bedingt war, durch ein starkes Gemeinderecht gebunden undbeschränkt. Der Gemeinde gebührte die Bestimmung der Fruchtfolge(jetzt fast überall nach der Regel der Dreifelderwirtlischaft) und derZeit für Bestellung und Ernte; ihr stand das Weiderecht auf derBrache und der Stoppel und während der „offenen Zeit“ auch aufden Wiesen zu; sie übte das Jagdrecht und mancherlei andereNutzungen auf der ganzen Feldmark aus 6 . Einen dritten Bestand-teil der Mark endlich bildet überall die A11 m e n d e (gemeine Mark,Meente, Gemein, auch „Mark“ im engeren Sinne), die „Wald, Weideund Wasser“, dazu Wege und Stege, öde Gründe und ähnliche Stückeumspannt. An ihr bleibt alles Herrschafts- und Nutzungsrecht un-geteilt. Weil aber die Gesammtheit Einheit und Vielheit zugleichist, benützt sie die Allmende nicht nur für einheitliche Gemeinde-bedürfnisse 7 , sondern auch und zwar überwiegend für die gleich-
B Vereinzelt bestand sie fort oder wurde von Neuem begründet. So in denzum Theil wohl uralten, zum gröfsten Tbeil jedoch erst aus grundherrlichenBeunden mit höriger Betriebsgemeinschaft hervorgegangenen Gehöferschaften desMosellandes; Haussen I 99 ff., II 1 ff, Meitzen I 348ff, Heusler, Inst. I294 ff., Lampreelit I 451 ff Ebenso vermuthlich in den westfälischen Haubergs-genossenschaften; Achenbach, Die Haubergsgenossenschaften des Siegerlandes,Bonn 1863; Bernhardt, Die Haubergswirtschaft im Kreise Siegen, 1867. In ge-wissem Umfange wurde sie überdies durch die Verloosung einzelner Allmendstückezu zeitweiliger Sondernutzung als Allmendäcker oder Allmendwiesen immer wiedererneut; Maurer, Markenverf. S. 175 ff, Dorfv. I 304 ff., Gierke, Genossenschaftsr.II 222 ff, Miaskowski, Allmend S. 127 ff.
0 Gierke a. a. 0. II 212 ff Dafs man sich der Fortdauer des Gesammt-rechtes als Quelle aller dieser Einschränkungen bewufst war, zeigen besondersdeutlich die in den Weisthümern wiederkehrenden Wendungen, nach denen Wiesenund Aecker zugleich „eigen“ und „gemein“ sind, die Brachzeig wieder „Allmend“'wird u. s. w. Am kräftigsten aber äufsert sich das fortbestehende Gesammtrechtin dem häufig geltenden Satze, dafs Feld, das zu Wald verwachsen ist, in dieAllmende zurückfällt; Grimm, W. I 502, 513, 573, 591 § 5, III 414 § 9, 416 § 5,Gierke a. a. 0. S. 215. — Vgl. ferner W. der Gemeinde Töfs v. 1536 h. Grimm,W. I 128 ff'., u. dazu Gierke a. a. 0. S. 219 ff.
7 Gierke a. a. 0. S. 235—243.
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