578
Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
sammtrecht und Sonderrecht können ungleich gezogen sein und er-fahren im Laufe der Jahrhunderte mannichfache Verschiebungen, dieim Allgemeinen in einer fortschreitenden Aufzehrung von Gesammt-recht durch Sonderrecht bestehen. Immer aber bleiben beiderleiRechtssphären wesentlich und an und durch einander gebunden.
III. Ausgestaltung. Die äufsere und innere Gestalt derMarkgemeinde wird durch manche sich mehrfach kreuzende Unter-schiede ungleich bestimmt.
1. Dorfgemeinden undEinzelhöfe. Regelmäfsig siedeltendie Deutschen in Dörfern. In einzelnen Landschaften aber (besondersin Westfalen) fand durchweg eine Siedlung in Einzelhöfen statt. Ueberdieswurden wohl von je neben den Dörfern gutsherrliche Einzelhöfe angelegt.
a. Bei der Dorf anlag e zerfiel die Mark in drei Bestand theile 2 .Den ersten Bestandteil bildet der innere Dorfraum, in dem nurWege und Plätze dem Gesannntrecht Vorbehalten, dagegen die fürHaus, Hof und Garten bestimmten Hofstätten den einzelnen Genossenzu freiem Sondereigen zugetheilt sind. Im Gehege der Hofstättefindet die tlausherrschaft des selbständigen Mannes ihr dinglichesAbbild. Als zweiter Bestandteil erscheint die Feldmark, die dasdem Pfluge und der Sense unterworfene Kulturland umfafst 3 . Anihr wurde nach dem ursprünglichen Systeme der Feldgemeinschaftdas Eigenthum der Gesammtheit bewahrt, jedem Genossen aber aufGrund wiederkehrender Vermessung, Verteilung und Verloosung einzeitlich begrenztes Sondernutzungsrecht an je einem Streifen (Loos,Ackerbeet) jedes der dem Anbau gewidmeten Feldstücke (Gewannen,Lagen, Kampe, Feldungen) überwiesen 4 . Als diese sogenannten
2 Ygl. die Flurkarte b. Schröder, R.G. S. 200.
3 Anfangs wurde die Feldmark in jedem Sommer neu ausgescbieden. Dennnoch längere Zeit, nachdem der von Caesar de B.G. IV c. 1 u. VI c. 22 geschil-derte jährliche Wechsel der Marken zwischen den schweifenden Genossenschaftenaufgehört hatte, herrschte in den fest gewordenen Genossenschaftsmarken dasSystem der Wechsehvirthschaft oder sog. Feldgraswirthschaft, wobei nur zur Er-gänzung der überwiegenden Weidewirthschaft unerschöpfter oder ausgeruhter Bodenmit Sommerfrucht bestellt wurde. Doch wird sich schon unter diesem Systemeallmählich ein fester Kern von Kulturland, das nicht mehr in die Wildnifs zurück-fiel, sondern abwechselnd als Pflugland diente und brach lag, zur ständigen Feld-mark ausgebildet haben. Vgl. Tac. Germ. c. 26. Als dann mit der Einführungder Wintersaaten das bis in unser Jahrhundert herrschend gebliebene System derDreifelderwirthschaft entstanden war, gab es überall feste Feldmarken. Mit derEntwicklung der Wiesenkultur trat das Wiesenland als ständig ausgeschiedenerMarbestandtheil hinzu.
4 Zur Zeit der Feldgraswirthschaft nur auf ein Jahr (Tac. Germ. c. 26),später auf längere Zeit.