§ 70. Beendigung der Körperschaften.
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gestellte Aufgabe der Selbstauflösung begrenzt 92 . Sie bleibt hand-lungsfähig: allein ihre Handlungsfähigkeit reicht nicht über das zurBeendigung des körperschaftlichen Lebenswerkes erforderliche Mafshinaus 93 . Sie behält die bisherige Organisation 94 : allein dieselbe er-fährt namentlich an ihrer Spitze eine mehr oder minder durchgreifendeVeränderung, die vielfach schon äufserlich in der Ersetzung des Vor-standes durch „Liquidatoren“ zu Tage tritt 93 ; die Berufung oderAbberufung von Organträgern und die Neubildung' von Organen wirdeingeschränkt 96 ; die Zuständigkeiten aller Organe verengern sich 97 .Und mit der vollständigen Beendigung des Auflösungsstadiums ver-schwindet dieser ganze Rückstand körperschaftlicher Existenz 9S .
Ein eigenthümliches Verfahren tritt stets im Falle der Kon-kurseröffnung über den Nachlafs einer Verbandsperson an Stelledes sonstigen Auseinandersetzungsverfahrens 99 . Dabei gelten nur
92 Insbesondere mindert sich der Umfang der Körperschaftsgewalt; Gierkea. a. 0. S. 894 Anm. 2, R.O.H.G. XXI Nr. 108.
93 Gierke a. a. 0. S. 895.
94 A. a. 0. S. 896 Anm. 2; R.O.H.G. IX 163; R.Gen. III Nr. 16. Insbesonderebleibt regelmäfsig eine Generalversammlung oberstes Organ, ein Aufsiclitsrath Kontrol-organ, ein Vorstand Vertretungs- und Regierungsorgan. Denn auch wo an Stelledes Vorstandes „Liquidatoren“ treten, haben diese „die Rechte und Pflichten desVorstandes“; Il.G.B. Art. 244a Abs. 2, R.Genoss.Ges. § 87 Abs. 1, R.Ges. v. 20. April1892 § 72, Sachs. Ges. § 36—37, Bayr. Vereinsges. Art. 30, Entw. II § 43.
95 Im Zweifel sind zwar die bisherigen Vorstandsmitglieder, möglicher Weiseaber auch andere Personen zu Liquidatoren berufen; zum Theil ist auf Antrageines Organes oder einer Minderheit die gerichtliche Bestellung von Liquidatorenzulässig; der Eintritt (auch des bisherigen Vorstandes) in die Liquidatorenstellungund der Austritt aus derselben wird öffentlich kundgemacht; vgl. die b. Gierkea. a. 0. S. 896 Anm. 3 u. 897 Anm. 1—2 angef. Ges. u. dazu R.Ges. v. 1. Mai1889 § 81—84 u. v. 20. April 1892 § 66—68, Entw. II § 43 u. 66. •— Auch wo derVorstand als solcher die Liquidation zu besorgen hat, kann ihm theils durch Statutoder Beschlufs (vgl. z. B. Sachs. Ges. § 37, Bayr. Vereinsges. Art. 30 Abs. 2),theils auch durch höhere Verfügung (vgl. z. B. Ilülfskassenges. § 30, R.Gew.O.§ 103 a u. 104 n) ein besonderes Liquidationsorgan substituirt werden.
96 Gierke a. a. 0. S. 898 Anm. 1—2; R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 81 Abs. 3—4
u. v. 20. April 1892 § 66 Abs. 2—3. Namentlich tritt in erhöhtem Mafse ge-
richtliche oder sonstige behördliche Mitwirkung ein.
97 Vor Allem die Vertretungs- und Verwaltungsmacht des Vorstandes (oderder Liquidatoren); Gierke a. a. 0. S. 898 Anm. 3, R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 86—87u. v. 20. April 1892 § 71—72, Entw. II § 44. Aber auch die Beschlufsgewaltder Generalversammlung; Gierke a. a. 0. S. 899 Anm. 1. Ebenso die Funktionendes Aufsichtsrathes; a. a. 0. S. 900 Anm. 1, Il.G.B. Art. 244 a.
98 Gierke a. a. 0. S. 900 Anm. 2; R.O.H.G. XIX 164; R.Ger. XV Nr. 22;
R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 90 u. v. 20. April 1892 § 75.
99 H.G.B. Art. 243, R.Genoss.Ges. § 91 ff, R.Ges. v. 20. April 1892 § 63-64,