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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Reckt der Verbandspersönlichkeit.

hier zwar eine Liquidation des ihm angefallenen Sondervermögensdurchzufüliren, untersteht aber hinsichtlich seiner hierzu erforderlichenWillensthätigkeit der eignen Daseinsordnung. Gleichwohl fehlt esauch hier nicht ganz an subjektiven Nachwirkungen der erloschenenPersönlichkeit 88 .

In ungleich stärkerer Weise aber tritt bei dem Anfalle der körper-schaftlichen Verlassenschaft an die Summe der Mitgieder nebender objektiven Nachwirkung die subjektive Nachwirkung des Körper-schaftslebens hervor. Denn hier bleibt die Vielheit der nunmehrigenVermögensherren, so lange das ihnen nach Antheilen angefallene Ver-mögen als Sondervermögen fortbesteht, für dessen Bereich zu einervon der fortwirkenden Daseinsordnung der erloschenen Körperschaftbeherrschten Gemeinschaft verbunden. Hierauf beruht die alsLiqui-dation im engeren Wortverstande in solchen Fällen eintretende undvon den neueren Gesetzen eingehend geordnete Form der genossen-schaftlichen Nachlafsregulierung 89 . Die Genossenschaftin Liquidationist eine durchaus eigenartige Gemeinschaft, die als eine sich zer-setzende Körperschaft unter Körperschaftsrecht steht und doch keinelebendige Körperschaft mehr ist 90 . Sie bewahrt die einheitlicheRechtsfähigkeit 91 : allein ihre Rechtsfähigkeit wird durch die ihr

ihrem eigenen Prinzip und nickt von der Lekensordnung der ehemaligen Körper-schaft beherrscht; a. a. 0. S. 891892.

88 A. a. 0. S. 891; II.G-.B. Art. 247 Z. 2 (Fortbestand des Gerichtsstandesder fusionirten Aktiengesellschaft während der Dauer der getrennten Vermögens-verwaltung); R.Ger. IX Nr. 3 (kes. S. 18).

89 H.G.B. Art. 244 u. 244 a, R.Genoss.Ges. § 81 ff.; R.Ges. v. 20. April 1892§ 66 ff., R.Gew.O. § 103a u. 104n, Hülfskassenges. § 30; Sachs. Ges. über j. P.§ 31 ff, Bayr. Vereinsges. Art. 2830, Preufs. Wassergenoss.Ges. § 3443, 64

u. 8688; Oesterr. Genoss.Ges. § 4151; Schweiz. O.A. Art. 666667 u. 711714;Entw. II § 42 Abs. 2 bis § 48 u. § 6667. Auch da aber, wo es an gesetzlichenBestimmungen fehlt, müssen analoge Grundsätze zur Anwendung kommen. So beiGewerkschaften; vgl. gegen abweichende Entsch. preufsischer Gerichte (Z. f. Bergr.XII 474 u. XVII 489) R.O.H.G. XIX 190 ff u. Gierke a. a. 0. S. 900 Anm. 3.Ebenso bei Versicherungsgenossenschaften auf Gegenseitigkeit; Ehrenherg S. 148.Vgl. auch Stobhe I 496, Bekker, Pand. I 237 u. 259, R.Ger. XXV Nr. 41.

90 H.G.B. Art. 244 a Abs. 1 mit Art. 144 Abs. 1, R.Genoss.Ges. § 85, R.Ges.

v. 20. April 1892 § 70; Bayr. Vereinsges. Art. 30 Abs. 1, Preufs. Wassergenoss.Ges.§ 42; Entw. II § 44 Abs. 2; R.O.H.G. XIX 163; Gierke a. a. 0. S. 893.

91 Sie behält ihren Gerichtsstand (so die in Anm. 90 angef. Ges. u. Sachs. Ges.§ 36 Abs. 1), ihren Namen (wenngleich mit einem den Liquidationszustand an-deutenden Zusatz, der aber keine Namensänderung bewirkt, R.Ger. XV Nr. 22S. 105), ihre Markenrechte (R.Ger. a. a. 0.) u. s. w.; vgl. auch R.Ger. V Nr. 2u. IX Nr. 3.