§ 70. Beendigung der Körperschaften.
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ständigkeit bewahrt 84 . Dieses Sondervermögen ist eben kraft seinerZweckbestimmung dem Untergange gewidmet und kann und solldiesem stufenweise zugeführt werden. Inzwischen aber ist sein Be-stand rechtlich gesichert. Der Vermögensherr darf es bei eignerVerantwortung nicht vorzeitig zerstören: jedenfalls nicht vor Erfüllung■oder Sicherstellung aller auf ihm lastenden Verbindlichkeiten 86 , viel-fach nicht vor Ablauf eines gesetzlich festgestellten Mindestzeitraumes 86 .
Die Nachwirkung ehemaliger Verbandspersönlichkeit äufsert sichaber auch in der Fortdauer von Elementen der subjektivenVerbandseinheit, indem der Rechtsnachfolger durch den Eintrittin eine noch von der körperschaftlichen Lebensordnung beherrschtepersonenrechtliche Stellung für die Dauer des Uebergangsstadiumseine Modifikation seiner Rechtssubjektivität erleidet.
Bei dem Anfalle der körperschaftlichen Verlassenschaft an eineeinzige Person entfaltet sich hauptsächlich nur die objektive Nach-wirkung des beendigten Verbandslebens 87 . Der Rechtsnachfolger hat
84 Vgl. Gierko a. a. 0. S. 886 ff. und über die Eigenartigkeit dieser nuraus der Nachwirkung erloschener Persönlichkeit erklärbaren Form von Vermögens-einheit S. 888 Anm. 3.
86 II.G.B. Art. 245, R.Genoss.Ges. § 88, R.Ges. v. 10. Apr. 1892 § 74, Sachs.Ges. v. 15. Juni 1868 § 31—32, Bayr. Vereinsges. Art. 28, Preufs. Wassergenoss.Ges.§ 41; Entw. II § 47—48. Die Gesetze treffen nähere Bestimmungen darüber, wiedie bekannten Gläubiger durch besondere Mittheilungen und die unbekannten Gläubigerdurch öffentliche Kundmachungen von der Auflösung in Kenntnifs zu setzen undzur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, die angemeldeten Schuldbeträge durchZahlung und die nicht angemeldeten bekannten Schuldbeträge durch öffentlicheHinterlegung zu berichtigen und die schwebenden oder streitigen Forderungensicher zu stellen sind, bevor das Vermögen vertheilt oder sonst mit anderem Ver-mögen verschmolzen werden darf.
86 Des sogenannten „gesperrten Jahres“ nach H.G.B. Art. 245 Ahs. 2 u. 247Z. 5, R.Genoss.Ges. § 88 Abs. 1, R.Ges. v. 20. April 1892 § 74 Abs. 1, Sachs. Ges.§ 34, Bayr. Ges. Art. 29 u. allgemein Entw. II § 47. Vgl. Oesterr. Genoss.Ges.§ 81 u. Schweiz. O.R. Art. 667 u. 669 (bei Genossenschaften schreibt Art. 713 Abs. 2nur ein gesperrtes Halbjahr vor).
87 So bei dem Heimfall an eine höhere Verbandsperson, vgl. HinschiusK.R. II 463, Gierke a. a. 0. S. 889, Preufs. L.R. II, 6 §201; dem Erfolge nachauch, wenn der Fiskus als „Erbe“ behandelt wird, Sächs. Gb. § 2620, Entw.II § 42 Abs. 1. Ebenso bei dem Uebergange auf eine zum Ersatz berufene Ver-bandsperson; vgl. die Vorschriften über Fusion von Aktiengesellschaften in H.G.B.Art. 247 u. R.Ger. IX Nr. 3; auch R.Ges. v. 20. April 1892 § 78—79. Endlich aberauch bei der Nachfolge einer kraft spezieller Berufung oder als letztes Mitgliedsuccedirenden Einzelperson; Gierke a. a. 0. S. 836 ff. und 890. — Aehnlich ver-hält es sich, wenn der Anfall an mehrere untereinander nicht oder doch nichtdurch den aufgelösten Verband verbundene Personen erfolgt; denn hier entstehtzwar unter den Nachfolgern eine Gemeinschaft, allein diese Gemeinschaft wird von