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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

hiervon auch da, wo Beginn und Veränderung des körperschaftlichenDaseins durch eine solche Kundmachung bedingt sind, dessen Beendi-gung nicht abzuhängen 80 .

Die Verwirklichung der Auflösungfolgen vollzieht sich aber meistnicht mit Einem Schlage, sondern durch eine Reihe von Handlungenund Vorgängen, die oft einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.Auf die Beendigung der Körperschaft folgt daher regelmäfsig einbesonderes Zersetzungsstadium. Dasselbe trägt in ähnlicherWeise wie das Gründungsstadium ein zwiefaches rechtliches Antlitz.Denn insoweit, als es sich auf die Ueberführung der Bestandtheileder aufgelösten Rechtssphäre in andere Rechtssphären richtet, bestehtes aus individualrechtlichen Handlungen und Vorgängen, die demallgemeinen Verkehrsrechte unterstehen. Insoweit jedoch, als es aufdie Dekomposition des sozialen Körpers durch Abtragung seines Rück-standes abzielt , bildet es eine einheitliche sozialrechtliche Gesammt-aktion, die den Normen des Körperschaftsrechtes unterworfen bleibt 81 .

Darum entspricht dem körperschaftlichen Vorleben des Gründungs-stadiums ein körperschaftliches N a c h 1 e b e n des Zersetzungs-stadiums. Von einem wirklichen oder fingirten Fortbestände der Ver-bandspersönlichkeit darf man freilich nicht reden 82 . Eine Personkann unmöglich sich selbst überleben, um ihre eigne Verlassenschaftzu reguliren. Vielmehr wird die soziale Nachlafsregulirung von demRechtsnachfolger der Körperschaft oder einem anderen dazu berufenenlebendigen Willensträger besorgt. Allein kraft Nachwirkung der ehe-maligen Verbandspersönlichkeit, die ihr nunmehriger Träger bis zurordnungsmäfsigen Zersetzung ihrer organischen Reste als einen ge-sonderten Bestandtheil seiner eignen Persönlichkeitssphäre fortzuführenhat, bleibt die Lebensordnung des abgestorbenen Gemeinwesens für einensieh unter anderen Personen abspielenden Lebensvorgang in Kraft 83 .

Das körperschaftliche Nachleben äufsert sich vor allem in derFortdauer einer objektiven Einheit des Verbandsvermögens,das in der Hand des nunmehrigen Vermögensherrn als ein zweck-gebundenes Sondervermögen seine volle Geschlossenheit und Selb-

80 Gierke a. a. 0. S. 882 Anm. 2. Abweichend ISad. Wasserges. Art. 57.

81 Gierke a. a. 0. S. 883 ff.

82 In Praxis u. Theorie begegnet oft eine derartige Konstruktion; vgl. z. B.R.O.H.G. XIX 163, R.Ger. V 7, IX 18, v. Sicherer S. 284, Stobbe I 496 undweitere Nachweisungen b. Gierke S. 885 Anm. 1. Folgerichtig mufs man dannmit Löwenfeld, Aktienges. S. 518 u. 521, u. v. Völderndorff, Komm, zuII.G.B. Art. 244 S. 730 Anm. 7, dieAuflösung als blofseVeränderung deuten.

83 Gierke a. a. 0. S. 884ff.; Neukamp a. a. 0. S. 260 ff.