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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 70. Beendigung der Körperschaften.

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Rechte und Pflichten der aufgelösten Körperschaft gegen ihre Mit-glieder ein, soweit diese Rechte und Pflichten in ihren sonder-rechtlichen Bestandteilen das Mitgliedscliaftsverhältnifs überdauern 75 .Insbesondere entfalten gewisse mitgliedschaftliche Sonderrechtsverhält-nisse, die gerade auf den Fall der Auflösung abzielen, nun erst ihreWirksamkeit. So einerseits die subsidiären Haft- und Deckungs-pflichten 7G , andrerseits die anwartschaftlichen Sonderrechte am Körper-schaftsvermögen 77 .

III. Verwirklichung der Auflösungsfolgen. Die Wir-kungen der Beendigung einer Körperschaft treten in dem Zeitpunkteein, in dem die mit Beendigungskraft ausgerüstete Thatsache oderWillensaktion vollendet ist 78 . Vielfach ist eine öffentliche Feststellungund Kundmachung der Beendigung vorgeschrieben 79 . Doch pflegt

75 So kann er einerseits fällig gewordene Beitragsleistungen ehemaliger Mit-glieder noch einfordern (R.O.II.G. XX Nr. 72 u. XXII Nr. 30, R.Gew.O. § 103 au. 104 n, Hülfskassenges. § 31), auch Ersatzansprüche gegen ehemalige Organe nochgeltend machen (Seuff. XLI Nr. 207). Andrerseits mufs er die bereits entstandenenAnsprüche von Mitgliedern befriedigen; so z. B. Versicherungsansprüche (Unfall-versich.Ges. § 32 Abs. 24 u. § 33, Krankenversich.Ges. § 47 Abs. 5 u. 68 Abs. 5,Hülfskassenges. § 31, Ekrenberg S. 148), Gewinnbezugsrechte (R.Genoss.Ges.§ 89 Abs. 1) u. s. w.; vgl. auch die alle solche Mitgliederansprüche deckendenBestimmungen des Pr.L.R. II, 6 § 198200 u. 202.

76 Eine blofse Haftpflicht für den Ausfall begründet freilich nur ein Gläubiger-recht, kein Recht des Nachfolgers der aufgelösten Körperschaft; vgl. R.Ger. IIINr. 7 u. VIII Nr. 18, dazu Gierke a. a. O. S. 301 Anm. 1 u. 878 Anm. 2. Ausder mitgliedschaftlichen Deckungspfiicht (Nachschufspflicht) aber entspringenForderungsrechte des Rechtsnachfolgers gegen die ehemaligen Mitglieder, die alsAktivbestandtkeile des Nachlasses zur Befriedigung der Gläubiger verwandt werdenmüssen; R.Genoss.Ges. § 98108, 122224, 135, Preufs. Wassergenoss.Ges. § 24u. 52, Waldges. v. 6. Juli 1875 § 43.

77 Vor der Befriedigung solcher Anrechte ist kein Aktivvermögen vorhanden.So ergiebt sich bei eingetragenen Genossenschaften erst nach vollständiger Aus-zahlung der Geschäftsguthaben ein Ueberschufs der Aktiven des Nachlasses überdie Passiva; R.Genoss.Ges. § 89. Wo daher bei genossenschaftlichem Gesammteigen-tkum die antheilmäfsigen Anwartschaftsrechte das ganze Genossenschaftsvermögen er-schöpfen, findet imFalle der Mitgliedernachfolge überhaupt keine eigentliche Succession,sondern eine Konsolidation statt; Beseler S. 271, Gierke a. a. O. S. 879.Ueber die Realisirung der Anwartschaftsrechte von Aktionären, die bei der Um-wandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungnicht Mitglieder der neu gebildeten Körperschaft werden, vgl. R.Ges. v. 20. Apr. 1892§ 79 Abs. 2 mit § 78 Abs. 34.

78 Gesetzliche Fixirungen dieses Zeitpunkts finden sich z. B. im R.Genoss.Ges.§ 78 Abs. 2 u. Preufs. Wassergenoss.Ges. § 63. Vgl. Gierke a. a. O. S. 881 Anm. 1.

79 II.G.B. Art. 243 und 247; R.Genoss.Ges. § 80; R.Ges. v. 20. April 1892 § 65;Sächs. Ges. v. 15. Juni 1868 §3132; Bayr. Vereinsges. Art. 2628; Preufs. Wasser-genoss.Ges. § 32; Schweiz. O.R. Art. 665, 669, 711712.