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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Mai'se der Mitgliedschaftsrechte 69 and in körperschaftsrechtlicher Ge-bundenheit 70 .

In manchen Fällen findet unter Sonderung eines der bisherigensozialen Bestimmung zu erhaltenden und eines der Aufteilung unter-worfenen Bestandtheiles der körperschaftlichen Hinterlassenschaft eineKombination des Anfalles an ein höheres Ganze und des Anfallesan die Glieder statt 71 .

Fehlt es endlich überhaupt an einem Anfallsberechtigten, so kannausnahmsweise der Fall Vorkommen, dafs wirklich einmal der Fiskusaus dem Titel der bona vacantia zur Nachfolge berufen ist 72 .

Ihrer rechtlichen Natur nach ist alle sozialrechtliche Suceessionim Einklänge mit ihrer personenrechtlichen Grundlage eine Ge-sammtnachfolge. Das Vermögen geht also als Ganzes mit allenin ihm enthaltenen Rechten und Pflichten über 73 . Für die Verbind-lichkeiten der weggefallenen Verbandsperson haftet aber ihr Rechts-nachfolger mangels persönlicher Uebernalnne oder besonderer gesetz-licher Auflage nicht persönlich, sondern nur mit der Verlassenschaft 74 .

Als Gesammtnachfolger tritt der Anfallsberechtigte auch in die

69 Daher im Zweifel nach Köpfen; R.Genoss.Ges. § 89 Abs. 2 (altes § 47),Bayr. Vereinsges. Art. 29, Zürch. Gh. § 47 (37), Entw. II § 42 Ahs. 1. Dagegenhei Vermögensgenossenschaften nach Antheilen; II.G.B. Art. 245 Abs. 1, R.Ges. v.20. Apr. 92 § 73; Zürch. Gb. § 46 (jetzt § 36), Gb. f. Glarus § 138. Bei Ver-sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit nach Versicherungsbeträgen; Ehren-berg S. 149. Bei anderen Genossenschaften nach Beitragsleistungen; z. B. heiWaldgenossenschaften nach Preufs. Ges. § 46. Bei Innungsverbänden und Kassen-verbänden succediren die einzelnen Innungen oder Kassen nach Beitragsleistungen;

R. Gew.O. § 104 o Abs. 3, Krankenversicli.Ges. § 46 a Abs. 3.

70 Davon unten S. 574 ff. Ein verwandter Vorgang ist die partielle Auftheilungdes Körperschaftsvermögens bei partieller Auflösung; vgl. G i er k e, Genossenschaftsth.

S. 880 Anm. 2; Krankenversich.Ges. § 46 a Ahs. 3.

71 Vgl. z. B. Pr. L.R. II, 6 § 192202 (Heimfall an den Staat, aber Aus-scheidung stiftungsmäfsiger Sondermassen und gewisser den Mitgliedern zu leisten-der Rückgewährungen und Abfindungen); R.Gew.O. § 94, 103a und 104o; Gierkea. a. O. S. 875 Anm. 2.

72 So z. B. bei dem Wegfall der sämmtlichen Mitglieder einer privaten Körper-schaft; dagegen tritt bei der Beendigung einer öffentlichen Körperschaft auf diesemWege das soziale Heimfallsrecht ein, vgl. R.Gew.O. § 94 Ahs. 6.

73 Pr. L.R. n, 6 § 201; Sachs. Gb. § 57; H.G.B. Art. 215 Ahs. 4, 245 u. 247;R.Genoss.Ges. § 88; Krankenversich.Ges. § 47; R.Gew.O. § 94, 103 a u. 104 o;R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 74 u. 79; Preufs. Wassergenoss.Ges. § 37 u. 41; R.Ger. INr. 38, XXVI Nr. 64, XXVIII Nr. 83, Seuff. XLVII Nr. 265; Gierke a. a.O. S. 876.

74 Eine gesetzliche Ausnahme besteht nach Unfallversich.Ges. § 33 zu Lastendes einer wegen Leistungsunfähigkeit aufgelösten Berufsgenossenschaft succedirendenReiches oder Staates.