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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 70. Beendigung der Körperschaften.

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Wo im Gegensätze zu solchem Heimfalle ries Gliedes an dasGanze die Elemente der aufgelösten Körperschaft in das Leben ihrerGlieder zurückkehren, vollzieht sich der Anfall der körperschaftlichenVerlassenschaft an die Mitglieder. Dieses Verhältnifs tritt ein, so-bald ein wesentlich nur auf sich selbst gestellter und durch den ihmimmanenten Gemeinwillen zusammengehaltener sozialer Körper in seineBestandtheile zerfällt. Darum mufs heute bei allen privaten Genossen-schaften die Rechtsnachfolge sämmtlicher zur Zeit der Auflösung vor-handenen Mitglieder als Regel gelten 67 . Kraft besonderer Bestimmungaber kommt die Mitgliedernachfolge auch bei öffentlichen Genossen-schaften vor 68 . Da es sich auch hier nicht um eine individualrecht-liche Erbfolge, sondern um eine im Mitgliedschaftsverhältnifs wurzelndesozialrechtliche Succession handelt, vollzieht sich der Anfall nach dem

Speziell ist bei dem Wegfall von Gemeinden durch manche Verf. Urk. (Hefs. § 46,Braunschw. §45, Kob.-Gotha §65, Meining. §26, Altenburg § 113) die Vereinigungdes Gemeindevermögens mit dem Staatsvermögen untersagt. Das Vermögen eineraufgelösten Krankenkasse ist, falls die versicherungspflichtigen Mitglieder eineranderen Kasse zugewiesen werden, an diese Kasse abzuführen, sonst aberin derdem bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden Weise zu verwenden; Ivranken-versich. Ges. § 47 Abs. 5, 48 Abs. 4, 68 Abs. 5. Vgl. auch die Bestimmungen desBayr. Bergges. Art. 190 über Knappschaften. Ferner die älteren Gewerbegesetze überdie Schicksale des Zunftvermögens b. Gierke, Genossenschaftsr. I 952 ff.

01 Unger, Krit. Uebersch. VI 179, Roth, D.P.R. § 72 Anm. 42, BolzeS. 182 ff., Rosin, Oeff. Genoss. S. 153 Anm. 31, Stobhe 1 499, Gierke, Ge-nossenschaftsth. S. 873, Regelsberger § 86 II C 2; für Versicherungsgesell-schaften auf Gegenseitigkeit R.O.II.G. IV 201 u. Ehrenherg, Versicherungsr.S. 149. Ausdrücklich bestimmen dies alle Spezialgesetze für die von ihnen ge-regelten privaten Genossenschaften. Dagegen Entw. II § 42 nur für Vereine, dieausschliefslich den Interessen ihrer Mitglieder dienten, und auch hier bei Vereinenfür ideale Zwecke vorbehaltlich einer gesetzlichen Ermächtigung der Mitglieder-versammlung, den Anfall an die Mitglieder durch einen Beschlufs des oben Anm. 65bezeichneten Inhaltes auszuschliefsen. Auch das Schweiz. O.R. Art. 716 Z. 34 be-schränkt bei Vereinen mit idealen Zwecken den gesetzlichen Anfall an die Mit-glieder durch die Bestimmung, dafs die Generalversammlung die Zuwendung desVermögens an eine für gleiche oder ähnliche Zwecke sorgende öffentliche Anstaltbeschliefsen kann, im Falle der Strafauflösung aber das Gericht eine solche Zu-wendung anordnen kann und, wenn der Vereinszweck ein öffentliches Interessehatte, anordnen mufs. Ueber Schweiz. Kantonalrechte vgl. Huber I 170 ff.

68 So bei öffentlichen Wassergenossenschaften (Preufs. Ges. § 87 mit § 41),Waldgenossenschaften (Preufs Ges. § 46) und Haubergsgenossenschaften (Haubergs-O. f. Siegen § 46). Desgleichen bei Innungsverbänden (R.Gew.O. § 104 o Abs. 3).Bei Innungen kann hinsichtlich des durch Beiträge der Mitglieder entstandenenVermögens ein Ivörperschaftsbeschlufs die Vertheilung unter die zeitigen Mitgliederanordnen (R.Gew.O. § 94 Abs. 2 u. § 103 a Abs. 3).