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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Steht eine Ersatzperson nicht bereit, so ist überall da, wo dieElemente der aufgelösten Körperschaft in das Leben eines Ganzen,dessen Glied sie war, zurückfallen, eine höhere Verbandspersonzur Rechtsnachfolge berufen. So gebührt der Kirche ein Heimfallsrechtam Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte 62 , der Gemeinde amVermögen der kommunalen Gliedkörper 63 . Insbesondere aber bestehtein umfassendes Heimfallsrecht des Staates 64 , das nicht nur imZweifel alle öffentlichen Körperschaften ergreift, sondern vielfach auchauf private Genossenschaften mit gemeinnützigen Zwecken erstrecktwird 65 . Diesen sozialen Heimfallsrechten liegt keineswegs der An-spruch auf erbloses Gut zu Grunde. Sie wurzeln vielmehr in demBerufe des höheren sozialen Organismus, die leer gewordene Stelleeines gliedmäfsigen sozialen Organismus auszufüllen. Darum sind sieauch vielfach durch eine fortdauernde Zweckgebundenheit des an-gefallenen Vermögens beschränkt und sollen zum Theil nur dessenUeberleitung auf eine der erloschenen Verbandsperson substituirteErsatzperson gleicher oder ähnliche] Art vermitteln 66 .

Setzung realisirt werden können; Krankenvers.Ges. § 47 Abs. 56, 48 Abs. 4,67 a, 68 Abs. 5, Unfallvers.Ges. § 32 Abs. 25, Preufs. L.G.O. v. 3. Juli 1891 § 3.

62 Gierke, Genossenschaftstk. S. 868 Anm. 1.; Bündner Gb. § 96.

63 A. a. 0. S. 869 Anm. 1. Kraft positiver Vorschrift der R.Gew.O. § 94Abs. 3 und § 103 a im Zweifel auch bei Innungen. Vgl. ferner Zürch. Gb. § 47 (jetzt§ 37), Glarner § 138, Solothurner § 1226, Bündner § 96.

64 Bei Berufsgenossenschaften für Unfallversicherung succedirt das Reich,R.Ges. § 33; nur im Falle des § 93 Abs. 3 ein Einzelstaat.

65 An sich kann eine derartige Zweckbestimmung keineswegs, wie b. Seuff.XIII Nr. 207 u. v. Regelsberger § 86 II Dl angenommen wird, den Rückfallder Persönlichkeit und somit auch des Vermögens einer freien Genossenschaft indie Individualsphären ausschliefsen; Gierke a. a. 0. S. 870 Anm. 1. Anders nachpositiven Gesetzen; vgl. Pr. L.R. II, 6 § 192 fl'., Sachs. Gb. § 57, Zürch. Gb. § 47(jetzt § 37). Entw. II § 41 will bei jedem rechtsfähigen Verein, der nicht ausschliefs-lich den Interessen seiner Mitglieder diente, dem Fiskus ein Anfallsrecht gewähren,jedoch bei Vereinen für ideale Zwecke die Mitgliederversammlung gesetzlich er-mächtigen, den Anfall an den Fiskus durch Zuweisung des Vermögens an eineöffentliche Stiftung oder Anstalt auszuschliefsen.

66 Die Verpflichtung, heimgefallenes Körperschaftsvermögen nur für gleicheoder verwandte Zwecke zu verwenden und womöglich einer für einen solchenZweck bestehenden oder neu gebildeten Verbandsperson zu überweisen, bestehtnicht nur für die Kirche (Hinschius II 462) und die Gemeinde (R.Gew. 0. § 94Abs. 3 u. 103a, Zürch. Gb. § 48 [jetzt § 38]), sondern auch für den Staat;Gierke a. a. 0. S. 870 ff., Dernburg, Pand. § 64 Anm. 8, Seuff. XIII Nr. 207,Schweiz. Gesetzb. b. Huber I 170172; dazu Entw. II § 42 Abs. 1. Doch fordertdas Pr. L.R. II, 6 § 192 nuranderweitige Verwendung für das gemeine Wohl.