§ 70. Beendigung der Körperschaften.
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erfolgt sie durch allgemeine Sätze des Gesetzes- oder Gewohnheits-rechtes , die aber nicht nur für die verschiedenen Körperschafts-gattungen, sondern auch je nach der Beendigungsart ungleich lauten 57 .
Als oberster Gesichtspunkt waltet dabei im geltenden Hechte dieRücksichtnahme auf die zwischen der wegfallenden Verbandspersonund der übrigen Personenwelt bestehenden personenrechtlichenZusammenhänge. Der körperschaftliche Nachlafs fällt daher regel-mäfsig dahin, wohin die körperschaftliche Persönlichkeit selbst gefallenist. Insbesondere erscheint sein Anfall als Folge des durch die sozialeLebensbewegung bewirkten Ueberganges der Elemente des aufgelöstenVerbandslebens in anderes Leben 68 .
Darum erfolgt zunächst in den Fällen, in denen die Elementeder aufgelösten Körperschaft zur Neuschaffung oder Umschaffung vonVerbandspersönlichkeit verwandt werden, der Anfall der körperschaft-lichen Verlassenschaft an die neugebildete oder umgebildete Ersatz-person. So wird bei der Umwandlung einer Körperschaft durchAuflösung und Neubildung das neue Rechtssubjekt zur Gesammtnach-folge in das Vermögen des weggefallenen Rechtssubjektes berufen 59 .So succedirt einer durch Vereinigung untergegangenen Körperschaftim Falle der Verschmelzung mehrerer Körperschaften die hierdurchneu entstandene und im Falle der Einverleibung einer Körperschaftdie hierdurch umgebildete Verbandsperson 60 . So fällt das Vermögeneiner durch Zertheilung zerstörten Körperschaft den aus ihr gebildetenneuen Verbandspersonen zu verhältnifsmäfsigen Theilen an 61 .
glieder erst durch Zustimmung der Berechtigten überwunden werden; a. a. 0. S. 862Anm. 1 u. S. 863 Anm. 1.
57 A. a. 0. S. 863.
68 A. a. 0. S. 864 ff.
89 Vgl. oben § 69 Anm. 26; R.Ger. VII Nr. 23, XXVI Nr. 64; R.Ges. v.20. Apr. 92 § 79 Abs. 1.
60 Oben. § 69 Anm. 30—31; Unfallvers.Ges. § 32 Abs. 1; Krankenvers.Ges.§ 67 c. Abs. 3; Preufs. L.G.O. v. 3. Juli 91 § 3 a. E. (im Falle der Vereinigungvon Gemeinden geht das Vermögen auf die neugebildete• Gemeinde über); II.G.B.Art. 247. Vgl. auch R.Ger. XVI Nr. 60.
61 Seuff. XIX Nr. 12 (nach dem Mafsverhältnifs der Aufnahme des „materiellenBestandes des früheren Verbandes“); Unfallversich.Ges. § 31 Abs. 4; Ifrankenvers.Ges. § 48 Abs. 1 u. 4. — Verwandt ist die Vermögensübertragung, die im Wegeverkältnifsmäfsiger Vermögenstheilung bei der Abzweigung einer Verbandspersonvon einer fortbestehenden Verbandsperson (oben § 69 Anm. 32) und bei der Ein-verleibung von Wesensbestandtbeilen einer fortbestehenden Verbandsperson in eineandere Verbandsperson (ib. Anm. 33) stattfindet. Neuere Gesetze gewähren auchhier feste Rechtsansprüche auf einen der Bestandsveränderung entsprechenden Ver-mögenstheil, die aber mangels Vereinbarung erst durch behördliche Auseinander-