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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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566
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566 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

diese Lehre, der gegenüber besser begründete Theorien niemals ganzverstummt sind 53 , Angesichts der neueren deutschen Rechtsgestaltungschlechthin unhaltbar B4 .

Die soziale Rechtsnachfolge vollzieht sich durch einen von Rechts-wegen eintretenden Anfall an das nach der Rechtsordnung anfall-berechtigte Subjekt.

Die Bestimmung des Anfallberechtigteil kann zunächstdurch das besondere Verfassungsrecht der einzelnen Körperschaft er-folgen 65 . Kraft gesetzlicher oder statutarischer Ermächtigung kannsie auch durch eine Verfügung der Körperschaft über ihren künftigenNachlafs stattfinden 66 . Mangels besonderer Satzung oder Verfügung

53 Diese Theorien wollten das rechtliche Schicksal des Korporationsvermögensje nach dessen Ursprung und Zweckbestimmung ungleich ordnen; so schon dieGlossatoren, besonders aber Bartolus und zahlreiche spätere mittelalterliche u.moderne Civilisten; vgl. Gierke, Genossenscliaftsr. III 237, 413, 499, 715, Genossen-schaftsth. S. 858 Anm. 1.

54 Vgl. Bluntsclili, D.P.R. § 38 Anm. 7 u. § 43 Anm. 4, Rosin, Oeff.Genoss. S. 153 Anm. 31, Bekker, Pand. § 67 Beil. V u. § 69 Beil. IV, Regels-berger § 86 u. andere b. Gierke a. a. 0. S. 858 Anm. 2 angeführte Schriftsteller,von denen indefs Manche den Anfall an den Fiskus aus dem Titel der bona vacantiaimmer noch als prinzipale Norm festhalten.

Pr. L.R. II, 6 § 192; Zürch. Gb. § 47 (jetzt § 37); Schweiz. O.R. Art. 713Abs. 1 u. 716 Abs. 3; Entw. II § 41 Abs. 1. Bei eingeschriebenen Ilülfskassen (R.Ges.§ 2 Z. 8), Baukrankenkassen (R.Ges. § 72 Abs. 3) u. Innungen (R.Gew.O. § 98a Z. 11)ist sogar die Aufnahme einer derartigen Bestimmung in das Statut gesetzlich vor-geschrieben. Neben den sonstigen gesetzlichen Schranken des autonomischen Be-liebens begegnen dabei besondere gesetzliche Schranken; vgl. z. B. R.Gew.O.§ 103 a Abs. 1 u. 104 o, Bayr. Bergges. Art. 190. Erfolgt die Bestimmung imWege der Abänderung oder Ergänzung der ursprünglichen Verfassung, so bildenfür sie zugleich die bereits erworbenen Rechte und namentlich auch die anwart-schaftlichen Sonderrechte der Mitglieder eine Schranke; Gierke a. a. 0. S. 860,Regelsberger § 86 IIc.

56 Ohne Weiteres besitzt eine Verbandsperson keineswegs gleichsam die Testir-fahigkeit; vgl. Seuff. X Nr. 225, Bekker, Pand. I 260261, Gierke a. a. 0.S. 861 Anm. 1. Dagegen kann das Statut, insoweit es den Anfallberechtigten un-mittelbar bestimmen kann, auch der Mitgliederversammlung oder einem andernKörperschaftsorgan die Bestimmung anheimgeben; Entw. II § 41 Abs. 1. Gesetz-liche Ermächtigungen der Mitgliederversammlung zu gewissen Verfügungen überden körperschaftlichen Nachlafs begegnen vielfach; vgl. z. B. R.Gew.O. § 94 Abs. 2und 104 o (dazu ältere Gesetze über Zünfte bei Gierke, Genossenschaftsr. I 952Anm. 6, 953 Anm. 7 und 956), Unfallversich.Ges. § 32 Abs. 2, Bayr. Bergges. Art.190, auch H.G.B. Art. 215 Abs. 4; ferner Schweiz. O.R. Art. 716 Abs. 34 u. Entw.II § 41 Abs. 3; Näheres bei Gierke, Genossenschaftstli. S. 861 Anm. 2 und überdie Möglichkeit einer derartigen Verfügung noch während des Auseinandersetzungs-stadiums S. 863 Anm. 1. Immer müssen natürlich auch hier etwa entgegenstehendeerworbene Rechte und namentlich auch anwartschaftliche Sonderrechte der Mit-