§ 70. Beendigung der Körperschaften.
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II. Wirkungen. Mit der Beendigung einer Körperschaft er-löschen alle diejenigen Rechte und Pflichten der weggefallenen Ver-bandspersönlichkeit, die an ihr Subjekt gebunden sind 80 . DiejenigenRechte und Pflichten dagegen, die ihr Subjekt überdauern, bildeneine körperschaftliche Verlassenschaft 51 .
In diese Verlassenschaft findet eine Rechtsnachfolge statt,die als sozialrechtliche Succession eigenartigen Regeln untersteht.Der Begriff der individualrechtlichen Erbfolge ist für sie nicht ver-wendbar. Wenn im Gegensätze hierzu eine bis vor Kurzem herrschendeund noch heute nicht überwundene Theorie, indem sie die Vorstellungder juristischen Person als eines künstlichen Individuums folgerichtigentfaltet, das erledigte Verbands vermögen als erblose Verlassenschaftansieht und als solche grundsätzlich dem Fiskus zuspricht 62 , so ist
mit beschränkter Haftung bei angestellter Auflösungsklage (oben Anm. 47) und inErmangelung eines Venvaltungsstreitverfahrens auch bei körperschaftlichem Ver-schulden (oben Anm. 38) erforderlich (R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 61 Abs. 3 u. § 62Abs. 2); er war früher auch zur unfreiwilligen Auflösung eingetragener Genossen-schaften (R.Ges. v. 4. Juli 1868 § 35) und zur Strafauflösung von Aktiengesellschaften(Preufs. Ges. v. 9. Nov. 1843 § 7 u. E.G. zum Il.G.B. Art. 12 § 5) erforderlich.Vgl. ferner Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 78—79; Schweiz. O.R. Art. 710 u. 716Abs. 4. Durch Beschlufs des Civilrichters erfolgt die Auflösung eingetragener Ge-nossenschaften wegen Verminderung der Mitgliederzahl unter das gesetzliche Mafs(oben Anm. 15; ebenso Entw. II § 63). — Ein Urtheilsspruch des Strafrichtersentscheidet nach Preufs. Ges. v. 11. März 1850 über die Schliefsung von Vereinen;ebenso früher nach Bayr. Genoss.Ges. Art. 35 über die Strafauflösung von Ge-nossenschaften. — Ein verwaltungsgerichtliches Urtheil wird, wo ein Verwaltungs-streitverfahren besteht, reichsgesetzlich zur Strafauflösung von eingetragenen Ge-nossenschaften nach R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 79 Abs. 2 und von Gesellschaften mitbeschränkter Haftung nach R.Ges. v. 20. Apr. 1892 Abs. 2 (von allen Vereinennach Entw. II § 40), sowie zur endgültigen Entscheidung über die Schliefsung vonKrankenkassen (Krankenversich.Ges. a. a. O. mit § 24) berufen; desgleichen kraftreichsgesetzlicher Ermächtigung landesgesetzlich zur endgültigen Schliefsung vonInnungen, Innungsverbänden und eingeschriebenen Hülfskassen (vgl. z. B. Preufs.Ges. v. 1. Aug. 1883 § 126 u. 142, Bad. Ges. v. 14. Juni 1884 § 4 Nr. 5); ebensonach Bayr. Ges. v. 8. Aug. 1878 Art. 8 Z. 6 u. Art 9 zur endgültigen Schliefsungvon Vereinen, mögen sie nun die Rechte „anerkannter Vereine“ erworben habenoder nicht.
50 Gierke a. a. 0. S. 855 ff.
51 Es sind dies dieselben Rechte und Pflichten, die bei dem Tode einesMenschen dessen Erbschaft bilden; a. a. 0. S. 856—857.
52 Vgl. über die Ausbildung dieser Theorie durch die mittelalterliche Juris-prudenz, die aber dabei zwischen weltlichem und kirchlichem Fiskus unterschied,Gierke, Genossenschaftsr. III 238 Anm. 171, 351 Anm. 341, 412 ff., 499 ff.; überihre neueren Vertreter Genossenschaftsth. S. 857 Anm. 3. Aufgenommen ist sie indas Sachs, b. Gb. § 57. Aber auch Entw. I § 49 Abs. 2 u. II § 41 Abs. 2 u. § 42Abs. 1 verrathen ihre Einwirkung.