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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
begegnet die Strafauflösung vielfach wegen besonderer Verfehlungen vonGenossenschaften, wie z. B. wegen Verfolgung fremdartiger Zwecke 80 ,Nichtabänderung eines unzulässigen Statuts 40 , Vernachlässigung derLebensaufgabe 41 , ungerechtfertigten Ausschlusses von Mitgliedern 42oder Verstöfse gegen die öffentliche Vereinsordnung 48 . In gewissenFällen aber erfolgt die unfreiwillige Auflösung von Körperschaftenauch wegen objektiver Mängel, wie z. B. wegen Unmöglichkeit derZweckerreichung 44 , Unfähigkeit zur Erfüllung der körperschaftlichenLebensaufgabe 45 oder Herabminderung des Mitgliederbestandes untereine bestimmte Zahl 46 . Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungkann nicht nur wegen Unmöglichkeit der Zweckerreichung, sondernauch aus anderen in ihren Verhältnissen liegenden wichtigen Gründenaufgelöst werden, falls gegen sie von Gesellschaftern, deren Geschäfts-antheile zusammen mindestens den zehnten Theil des Stammkapitalesdarstelleu, die Auflösungsklage erhoben ist 47 . Immer setzt nachneuerem Recht die unfreiwillige Auflösung einer Körperschaft ein ge-ordnetes Verfahren voraus 48 . Vielfach kann sie überhaupt nicht oderdoch nicht endgültig durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Recht-sprechung erfolgen 40 .
zurückgenommen wird; R.Ges. § 29 Z. 3. — Nach Schweiz. O.R. Art. 710 u. 716Abs. 4 können Genossenschaften und Vereine aufgelöst werden, wenn sie unerlaubteoder unsittliche Zwecke verfolgen oder unerlaubte oder unsittliche Mittel anwenden.
39 R.Gew.O. § 103 Z. 3, 104g Z. 3; R.Genoss.Ges. § 79 (altes § 35); Hülfs-kassenges. § 29 Z. 4; Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 78; Oesterr. Ges. v. 9. Apr.1873 § 37—38 u. 88; Entw. II § 40 Abs. 3—4.
40 R.Gew.O. § 103 Z. 1, 104 g Z. 1; Hülfskassenges. § 29 Z. 5 a.
41 R.Gew.O. § 103 Z. 2, 104g Z. 2; Hülfskassenges. § 29 Z. 1, 2 u. 5; Preufs.Wassergenoss.Ges. v. 1. Apr. 1879 § 61 Z. 2.
42 Hülfskassenges. § 29 Z. 6.
43 Die Schliefsung von Vereinen auf Grund der Vereinsgesetze (Gierkea. a. O. S. 782 Anm. 1) vernichtet zugleich ihre Rechtsfähigkeit; so auch Entw. II§ 64 Abs. 3.
44 Vgl. oben Anm. 4.
46 So namentlich bei leistungsunfähigen Gemeinden (vgl. z. B. Preufs. L.G.O.v. 3. Juli 1891 § 2 Z. 2 u. 5 a) u. öffentlichen Genossenschaften (Unfallversicli.Ges.§ 33, Krankenversich.Ges. § 47 Abs. 1, 68 u. 72, Rosin, Oeff. Genoss. S. 151);aber auch bei eingeschriebenen Hülfskassen (§ 29) und in gewissen Fällen auch beianderen privaten Genossenschaften (oben Anm. 17).
46 Vgl. oben Anm. 15.
47 R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 61.
48 Vgl. z. ß. R.Gew.O. § 20—21 u. § 103 Abs. 3—4, Krankenversich Ges.§ 47 Abs. 3, § 48 Abs. 4, Hülfskassenges. § 29 Abs. 2 u. Entw. II § 40 Abs. 4;ferner Unfallversicli.Ges. § 31 Z. 3 u. § 33; auch Preufs. L.G.O. v. 3. Juli 1891§ 2 Z. 3—4 u. 6—7.
49 Ein Urtlieilsspruch des Civilrichters ist zur Auflösung einer Gesellschaft