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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 70. Beendigung der Körperschaften.

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Rechtsordnung dagegen vermag er das Dasein einer Körperschaft nurkraft gesetzlicher oder statutarischer Ermächtigung auszutilgen. Dasältere Recht legte dem Staate die Befugnifs bei, durch Verwaltungs-akt aus mehr oder minder dringenden Zweclunäfsigkeitserwägungenjede Körperschaft aufzuheben 33 . Heute ist diese Befugnifs durch dasentgegenstehende Recht der Körperschaften auf Festhaltung ihresDaseins stark zurückgedrängt 34 . Manche Körperschaften kann derStaat überhaupt nur noch durch Gesetz aufheben 35 . Im Uebrigenist die Aufhebung durch den Staat meist entweder an die Zustimmungder dem Untergange geweihten Körperschaft gebunden 38 oder nuraus bestimmten Rechtsgründen zulässig. Die unfreiwillige Auflösungkann private und öffentliche Genossenschaften vor Allem als Straf-folge eines Körperschaftsdeliktes treffen 37 . So bedrohen neuere Ge-setze jede ihnen unterstellte Genossenschaft allgemein mit der Auf-lösung, wenn sie sich einer rechtswidrigen Handlung oder Unter-lassung schuldig macht, die das Gemeinwohl gefährdet 38 . Ueberdies

33 So die ältere Theorie, vgl. Gierke, Genossenschafter. III 350, 411, 498u. 745; von Neueren Savigny II § 89, Pfeifer, J. P. § 41. Dazu Pr. L.R. II,6 § 24, 189190 (mit Entsch. des O.Tr. XVI 429), Sachs. Gb. § 56 u. andereGesetze b. Gierke, Genossenschaftstli. S. 877 Anm. 2. Zum Theil sollte jedochdie Aufhebung aus Gründen des Gemeinwohles nur gegen Entschädigung der Be-theiligten stattfinden; Pfeifer S. 118, Preufs. Ges. v. 9. Nov. 1843 § 6, Preufs.E.G. zum H.G.B. Art. 12 § 4.

34 Gierke, Genossensckaftsth. S. 847 ff.

86 So mangels abweichender Gesetzesbestimmung alle Körperschaften, derenkonkretes Dasein auf Gesetz beruht; ebenso nach Bad.Gem.O. § 4 u. Braunschw.St.O. § 7 u. L.G.O. § 4 alle Gemeinden; desgleichen heute die Aktiengesellschaften.

30 So nach vielen Gemeindeordnungen hei Gemeinden, während andere Ge-meindeordnungen in dringenden Fällen die Auflösung einer Gemeinde auch widerihren Willen zulassen; vgl. Gierke a. a. 0. S. 848 Anm. 2 u. seitdem Preufs.L.G.O. v. 3. Juli 1891 §2. So bei kirchlichen Körperschaften; Hinscliius, K.R.II 471 ff. So auch bei Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen u. Baukranken-kassen in den Fällen des Krankenvers.Ges. § 47 Abs. 23, § 48 Abs. 1 u. 3,§ 67 c, § 68 Abs. 3 u. § 72 Abs. 3.

37 Gierke a. a. 0. S. 777 ff.

38 Vgl. für Innungen u. Innungsverbände B.Gew.O. § 103 Z. 3 u. 104 g Z. 3,für eingetragene Genossenschaften R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 79 (altes § 35); ehe-mals auch für Aktiengesellschaften Preufs. E.G. zum H.G.B. Art. 12 § 5. Aehnlich(jedoch in etwas engerer Fassung) für Gesellschaften mit beschränkter HaftungR.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 91. Allgemein will Entw. II § 40 Abs. 1 die Auf-lösung eines Vereins zulassen,wenn er durch gesetzwidrige Beschlüsse der Mit-gliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes dasGemeinwohl gefährdet. Die Schliefsung einer eingeschriebenen Ilülfskasse kannwegen jedes gesetz- oder Statuten widrigen Generalversammlungsbeschlusses erfolgen,wenn derselbe nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht in der gesetzten Frist

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