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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Auflösung von Körperschaften Vorbehalten 36 . Das moderne Rechtgesteht allen privaten und auch manchen öffentlichen Genossenschaftenein vollkommen freies Selbstauflösungsrecht zu 27 . Bei den meistenöffentlichen Körperschaften aber bindet es den Auflösungsbeschlufsan staatliche Genehmigung 28 und gewissen Körperschaften versagt esüberhaupt das Selbstauflösungsrecht 29 .
3. Beendigung durch fremde Handlung. Das Recht,einer Körperschaft die Auflösung aufzuerlegen, kann als Individual-recht begründet sein 80 , kommt aber hauptsächlich als gemeinheitlichesRecht eines höheren Verbandes an seiner Gliedkörperschaft 81 und vorAllem als Recht des Staates vor.
Der Staat besitzt in seiner formell schrankenlosen Gesetz-gebungsgewalt ein Mittel, um jede Aufhebung einer Körperschaft indas Gewand des Rechtes zu kleiden 32 . Im Rahmen der bestehenden
26 Die ältere civilistische Theorie forderte allgemein Staatsgenelimigung;Gierke, Genossenschaftsr. III 411 u. 498. Ebenso mit Savigny II 279 u.Sintenis § 15 Anm. 31 viele Neuere. Vgl. Pr. L.R. II, 6 § 180; Sachs, Gb.§ 56; Bad. Ges. v. 17. Nov. 1883 § 3 (für Vereine, die öffentliche Zwecke verfolgenund durch ministerielle Genehmigung Korporationsrechte erhalten haben).
27 Unter den öffentlichen Genossenschaften namentlich Innungen und Innungs-verbänden (R.Gew.O. § 98a u. 104b) und Kassenverbänden (Krankenversich.Ges.§ 46 a); das Bayr. Wasserges. Art. 9 u. das Bad. Wasserges. Art. 4 auch öffent-lichen Wassergenossenschaften. — Aus staatlicher Verleihung der Persönlichkeitoder dem Erfordernifs der Staatsgenehmigung zur Errichtung folgt an sich keines-wegs eine Einschränkung des Selbstauflösungsrechtes; Unger, Krit. Uebersch. VI176, Stobbe I 496.
28 So z. B. vielfach bei öffentlichen Wassergenossenschaften (Preufs. Ges.§ 62, Hess. Art. 20), Waldgenossenschaften (Preufs. Ges. § 45 Abs. 2) u. Fischerei-genossenschaften (Bad. Ges. Art. 1); ebenso bei Berufsgenossenschaften für Unfall-versicherung im Falle des § 31 Z. 1 des R.Ges.; vgl. auch R.Gew.O. § 93 u.Rosin, Oeff. Genoss. S. 145 ff.
29 So allen Gemeinden (vgl. indefs Bayr. Gem.O. Art. 4 Abs. 4), den Deich-verbänden, den öffentlichen Krankenkassen (R.Ges. § 47), regelmäfsig auch den Be-rufsgenossenschaften für Unfallversicherung u. s. w.
30 Ein gesetzliches Sonderrecht der Mitglieder auf Auflösung, wie es imengl., franz. u. belg. Recht begegnet (Gierke, Genossenschaftsth. S. 258 Anm. 2u. 840 Anm. 3), ist dem deutschen Recht unbekannt (a. a. 0. S. 258 Anm. 1 u.845 Anm. 1). Auch in der bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingeführtenAuflösungsklage einer Minderheit (unten Anm. 47) ist es nicht enthalten. Dagegenkann durch Statut (z. B. bei Aktiengesellschaften nach II.G.B. Art. 242 u. bei Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung nach R.Ges. § 60 Abs. 2) sowohl Mitgliedernwie Dritten (z. ß. Gläubigern) ein Auflösungsrecht (z. B. in der Form eines Kündi-gungsrechtes) eingeräumt werden.
31 So in der Kirche; Gierke a. a. 0. S. 845 Anm. 2.
32 A. a. 0. S. 845 ff.