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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 70. Beendigung der Körperschaften.

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zerstören 20 , Im Zweifel genügt zur Selbstauflösung ein einfacherKörperschaftsbeschlufs 21 . Meist aber wird durch Gesetz oder Satzungein qualifizirter Körperschaftsbeschlufs für erforderlich erklärt 22 . Diestatutarische Herabminderung der gesetzlichen Erschwernisse ist zumTheil ausgeschlossen 2S .

Das Selbstauflösungsrecht der Körperschaft kann durch das Rechteiner anderen Person, sie beim Dasein festzuhalten, beschränkt sein.Ein derartiges Recht kann als Individualrecht Vorkommen 24 , begegnetaber namentlich als gemeinheitliches Recht eines höheren Verbandesund vor Allem des Staates an seiner Gliedkörperschaft 26 . Dem Staatewurde früher sogar generell die endgültige Entschliefsung über die

20 Das Gegentheil wurde früher in Folge der anstaltlichen Auffassung allerKorporationen von Kanonisten behauptet; Gierke, Genossenschaftsr. III 350 tf.Ebenso in neuerer Zeit von Puchta, Rechtslex. III 72 ff. u. Pand. § 28, Pfeifer,T. P. § 4041, Arndts § 45, Unger I 345 ff. (anders später), Meurer, Heil.S. I 98 ff. Unstatthaft dagegen ist wie beim Individuum ein nackter Verzichtauf die Persönlichkeit; anders Sachs. Gb. § 65 u. Ges. v. 15. Juni 1868 § 71, vgl.aber Gierke, Genossenschaftsth. S. 849 Anm. 3.

21 Gierke a. a. 0. S. 258 u. 851, Brinz S. 1148, Roth, D.P.R. § 72Anm. 39, Ehrenberg, Versicherungsr. I 147, Regelsberger § 85 V. Un-richtig fordern Viele Einstimmigkeit; so Windscheid § 61 Anm. 2, Wächter,Pand. I § 57, Dernburg, Pand. § 64 Anm. 3, Bekker I 259, Böhlau, Meckl.L.R. II 444, Stobbe I 495 ff, auch Renaud, Aktienges. S. 250 u. 800 ff Dadie Körperschaft durch Selbstauflösung nur über sich selbst verfügt, die Mitgliederaber lediglich entbindet, steht dem einzelnen Mitgliede ein Widerspruchsrechtgrundsätzlich keineswegs zu, es miifste ihm denn ein Sonderrecht auf Fest-haltung der Körperschaft bei ihrem Bestände besonders zugesichert sein. Auch dasvon Beseler § 68 u. Bluntsckli § 43 behauptete Recht der Minderheit aufFortführung der Korporation unter sich kann nicht anerkannt werden.

22 I-I.G.B. Art. 242 Z. 2; R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 76; R.Ges. v. 20. Apr. 1892§ 60 Z. 3; Hülfskassenges. § 28. Vgl. auch die Landesgesetze über öffentlicheWassergenossenschaften (z. B. Preufs. § 62, Bayr. Art. 42, Bad. Art. 57, Elsafs-Lothr. Art. 15) u. das Preufs. Ges. v. 6. Juli 1875 über Waldgenossenschaften.Allgemein will Entw. II § 38 Dreiviertelsmehrheit fordern. Einstimmiger Bescklufsist nach Ivrankenversich. Ges. § 46 a zur Auflösung eines Kassenverbandes erforder-lich. Andere Gesetze verlangen einen Versammlungsbeschlufs, begnügen sichaber mit einfacher Majorität; Gierke a. a. O. S. 854 Anm. 1.

23 So hei Aktiengesellschaften (II.G.B. Art. 242 Z. 2) u. eingetragenen Genossen-schaften (R.Ges. § 76). Dagegen behält das R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 60 Z. 3.hei Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichendes Satzungsrecht vor. EbensoEntw. II § 38.

24 So als mitgliedschaftlickes Sonderrecht, oben Anm. 21; aber auch als Rechteines Dritten, Pr. L.R. II, 6 § 181.

25 Das Recht des Staates kann auch hier mit dem Recht eines anderen Ver-bandes (z. B. der Kirche) konkurriren; Gierke a. a. O. S. 851 Anm. 3.

Binding, Handbuch. IX. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 36