560
Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
bietskörperschaft mit dem Wegfall ihres Gebietes, eine Vermögens-genossenschaft mit dem Wegfall ihrer vermögensrechtlichen Grund-lage unter 16 .
d. Konkurseröffnung. Vermögensverlust als solcher, Ueber-schuldung oder Zahlungsunfähigkeit sind keine Beendigungsgründe 17 .An sich wird daher auch durch Konkurseröffnung eine Körperschaftnicht aufgelöst, sondern eben nur in die Stellung eines Gemein-schuldners versetzt 18 . Für zahlreiche Genossenschaftsgattungen aberist durch Gesetz der Konkurseröffnung auflösende Kraft beigelegt 19 .
2. Beendigung durch eigne Handlung. Eine Körper-schaft vermag durch eigne Willensthat ihren Bestand selbst zu
16 Eine Agrargenossenschaft endet durch Veräufserung ihres Gemeinlandes.Eine Gewerkschaft nicht blos durch Wegfall ihres ganzen Vermögens (R.Ger.XXVIII Nr. 83), sondern schon durch Entziehung oder Veräufserung ihres Berg-werkeigenthums; vgl. Z. f. Bergr. XII 184, XVII 489, Klostermann, Komm, zu§ 100, Gierke a. a. 0. S. 841; a. M. B.O.H.G. XIX 190 ff. Eine Aktiengesell-schaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Wegfall ihres nomi-nellen Grund- oder Stammkapitals, was aber nicht (wie im Erk. des R.Ger. XIVNr. 116 u. h. Neukamp S. 224 geschieht) mit dem realen Vermögensverlust ver-wechselt werden darf.
17 Wohl aber vielfach zwingende Beweggründe zur Beendigung durcheigne oder fremde Handlung. So werden Aktiengesellschaften und Gesellschaftenmit beschränkter Haftung sowohl durch Zahlungsunfähigkeit wie durch Ueber-seliuldung (H.G.B. Art. 240 Ahs. 2 u. R.Ges. v. 20. Apr. 1892 § 63—64), eingetrageneGenossenschaften durch Zahlungsunfähigkeit (R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 91—93),andere Genossenschaften durch Ueberschuldung (so nach Entw. II § 39 Abs. 2 alleVereine) zur Erwirkung der Konkurseröffnung, durch die dann ihre Auflösung ein-tritt (unten Anm. 19), verpflichtet. Bei Genossenschaften des sächs. R. ist Zahlungs-unfähigkeit ein Rechtsgrund für gerichtliche Aufhebung (Sächs. Ges. v. 15. Juni1868 § 78 Z. 2). Eine Aktiengesellschaft konnte früher nach H.G.B. Art. 242 schonim Falle einer Minderung ihres Vermögens auf die Hälfte des Betrages ihresGrundkapitals staatlich aufgelöst werden; ähnlich eine „registrirte Gesellschaft“nach Bayr. Ges, v. 29. Apr. 1869 Art. 77.
18 Stohbe § 54 Z. 4, Bekker § 65 Anm. k, Gierke a. a. O. S. 841. Soinsbesondere Gemeinden; vgl. Meili, Rechtsgutachten betr. die Schuldexekutionu. den Konkurs gegen Gemeinden, Bern 1885 : Das Exekutionsverfahren gegen Ge-meinden, Wien 1893; Köhler, Konkursr. S. 71 ff., 123, 154. Ebenso aber nichtnur die meisten anderen öffentlichen, sondern mangels gegenteiliger Gesetzes-bestimmung auch die privaten Körperschaften.
19 So reichsgesetzlich für Aktiengesellschaften (H.G.B. Art. 242 Z. 3), ein-getragene Genossenschaften (§ 94), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 60Z. 4), eingeschriebene Hülfskassen (§ 29), Innungen und Innungsverbände (R.Gew.O.§ 103 Ahs. 5 u. 104m); landesgesetzlich für Gewerkschaften (Klostermann zuPreufs. Bergges. § 100 Anm. 218), freie Wassergenossenschaften (Preufs. Ges. § 31Z. 3), anerkannte Vereine (Bayr. Ges. Art. 26). Vgl. auch Schweiz. O.R. Art. 664Z. 3 u. 709 Z. 3. — Entw. II § 39 für alle Vereine.