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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 70. Beendigung der Körperschaften.

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Vorhandensein einer Körperschaft überhaupt nicht in den rechtlichenHorizont zu treten braucht 12 . Trotz der in Theorie und Praxis über-wiegenden gegentheiligen Meinung endet somit auch eine Gewerk-schaft durch Vereinigung aller Kuxe in Einer Hand 13 und eineAktiengesellschaft durch Vereinigung aller Aktien in Einer Hand 14 .Schliefslich kann durch Gesetz oder Satzung der Untergang einerKörperschaft schon an die Herabminderung des Mitgliederbestandesunter eine bestimmte Zahl geknüpft sein 15 .

c. Wegfall eines unpersönlichen Substrats. Je nachihrer Bauart erlischt eine Körperschaft auch durch den Wegfall einesfür sie wesentlichen unpersönlichen Substrats. Somit geht eine Ge-

12 So insbesondere bei Inhaberaktien, jedoch (mangels Umschreibung imAktien- oder Gewerkenbuch) auch bei Namenaktien und Kuxscheinen; a. a. 0.S. 838 Anm. 2.

13 Preufs. O.Tr.Entsch. XX 353, LXXXI 188; Klostermann, Komm, zumPreufs. Bergges. § 100 Anm. 218. Dagegen nimmt das K.Ger. XXIII Nr. 43, XXXNr. 57 u. XXXII Nr. 83 Fortbestand an; ebenso für alte Gewerkschaften Dern-burg, Preufs. P.R. § 268 Anm. 37, für österreichische das Verw.Ger. zu Wiennach Z. f. Bergr. XXIII 262.

14 Primker in Endemanns Handb. I 651 ff., Molle, Aktienges. S. 149.A. M. Bekker, Z. f. II.R. IV 560 u. Pand. § 68 Anm. vv, Kuntze, Z. f. II.R.VI 233, Renaud § 89, Keyfsner, Komm, zu H.G.B. Art. 242, LöwenfeldS. 511 ff., Stobbe § 54 Anm. 6, Cosack, IRR. S. 618. Im Erk. des R.Ger. XXIINr. 21 S. 116 bleibt die bei Erzählung des Thatbestandes mitgetheilte Thatsacheunbeanstandet, dafs ein Einzelner unter Nachweis des Besitzes aller Aktien notariellerklärt hat, er fasse als alleiniger Aktionär einen das Statut abänderndenGeneral-versammlungsbeschlufs, und dafs dieserBeschlufs ins Handelsregister eingetragenist. Der richtigen Ansicht nach hätte der Richter auf Grund des Art. 26 desH.G.B. sofort die ihm kundgewordene Auflösung der Aktiengesellschaft eintragenmüssen; Gierke a. a. O. S. 839. Ebenso endet die Gesellschaft mit beschränkterHaftung durch Vereinigung aller Geschäftsantheile in Einer Hand; NeukampS. 222 ff. Gleiches gilt natürlich, wenn der Wegfall aller Mitglieder bis aufEines durch Wegfall aller Aktien bis auf Eine (so hier auch Renaud S. 828) oderaller Geschäftsantheile bis auf Einen (Neukamp S. 223) bewirkt wird.

15 Als unmittelbarer gesetzlicher Beendigungsgrund kommt eine zu starke Ver-minderung der Mitgliederzahl nur selten vor; vgl. jedoch Pr. L.R. II, II § 308 u.Ges. v. 13. Mai 1833 § 12 über das Erlöschen von Paroeliien, sowie ältere Zunft-ordnungen b. Gierke, Genossenschaftsr. I 956 (Auflösung durch Reduktion derMitgliederzahl auf drei). Dagegen soll jetzt nach R.Ges. v. 1. Mai 1889 § 78 eineeingetragene Genossenschaft, falls die Zahl der Genossen unter sieben beträgt, aufAntrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen 6 Monaten erfolgt, vonAmtswegen nach Anhörung des Vorstandes durch gerichtlichen Beschlufs aufgelöstwerden. Gleiches will Entw. II § 63 für eingetragene Vereine bestimmen, falls dieMitgliederzahl unter drei herabsinkt. Vgl. auch Krankenvers.Ges. § 47 Z. 1, Preufs.Wassergenoss.Ges. § 61, Schweiz. O.R. Art. 710 Z. 2, sowie engl., franz. u. belg.R. h. Gierke, Genossenschaftsth. S. 840 Anm. 3.