558 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
Körperschaften mit starker Beimischung anstaltlicher Elemente, wirdbisweilen ein Fortbestand ohne Mitglieder angenommen, so dafs hierdie Verbandsperson in Gestalt einer reinen Anstaltsperson erhaltenbleibt, um im Falle der Neugewinnung von Mitgliedern das körper-schaftliche Dasein ohne Bruch der Kontinuität wieder aufzunehmen 7 .Die Körperschaft endet aber an sich auch schon durch Wegfall allerMitglieder bis auf Eines. Doch ist die entgegengesetzte Regel desrömischen Rechtes in das gemeine Recht und neuere Gesetzbücherübergegangen 8 . Da es eine Körperschaft ohne die Grundlage einerPersonenvereinigung nicht geben kann, ist auch der Fortbestand einerKörperschaft mit einem einzigen Mitgliede nur durch Verwendunganstaltlicher Elemente zur Erhaltung der Verbandsperson als Anstalts-person möglich. Darum ist der römische Satz auf freie Genossen-schaften unanwendbar 9 . Hier erlischt vielmehr, sobald kein Vereinmehr besteht, die Verbandspersönlichkeit, w'enn auch das Genossen-schaftsvermögen in der Hand seines nunmehrigen Alleineigenthümersgebunden bleibt 10 , der objektive Restbestand der Körperschaft zuihrer Wiederaufrichtung verwerthet werden kann 11 und bei werth-papiermäfsiger Einkleidung der Mitgliedschaften das zeitweilige Nicht-
körperscliaftlicken Daseins ohne eine auf sie gerichtete Handlung ist, leuchtet ein;Unger I 346 Anm. 65. — Bei Aktiengesellschaften begegnet diese Beendigungsartin Gestalt der Amortisation aller Aktien; Renaud S. 748, Hahn, I 748 § 5;a. M. Völderndorff, Komm. S. 727.
7 Vgl. z. B. Pr. L.R. II, 11 § 307—308 u. Preufs. Ges. v. 13. Mai 1833; Gierke,Genossenschaftsth. S. 834, Bekker, Pand. I § 65 Beil. I. — In Folge der anstalt-licken Auffassung aller Korporationen wurde zuerst von Kanonisten und späterauch von Civilisten der Fortbestand der Korporation beim Wegfalle aller Mitgliedergrundsätzlich angenommen; vgl. Gierke, Genossensckaftsr. III 350ff., 497 ff. u. 745.Unter den Neueren vertreten diese Meinung z. B. Savigny II 280 u. Puchta,Inst. § 192 u. Pand. § 28 (anders noch Rechtslex. III 77); ähnlich auch Wind-scheid § 61 Anm. 3, Böhlau, Recktssubj. S. 40, Arndts § 45 Anm. 1, Jhering,Jahrb. f. Dogm. X 433 ff.
8 L. 7 § 2 D. 3, 4; Gierke, Genossenschaftsr. III 182 Anm. 189, 237, 250,411 Anm. 240, 497; Pr. L.R. II, 6 § 177—179 (wonach aber Auflösung eintritt,falls „nach der Natur und dem Zwecke der Gesellschaft das allein übrig gebliebeneMitglied nicht im Stande ist, die Pflichten derselben zu erfüllen“); Stobhe § 54Anm. 6; Meurer a. a. O. I 95 ff — A. M. Regelsberger § 85 I 2.
9 Gierke a. a. O. S. 836 ff.
10 Als ein von seinem übrigen Vermögen unterschiedenes Sondervermögen;vgl. z. B. Haubergsordn. f. Siegen § 34, f. Altenkirchen § 36; Gierke a. a. 0.S. 837 Anm. 1—2.
11 So namentlich bei einer Vermögensgenossenschaft, wenn nicht blos die Ver-mögenseinheit, sondern auch ihre Gliederung in Antheile als objektives Verhältnifserhalten ist; a. a. 0. S. 838 Anm. 1.