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Zweites Kapitel. Das Recht der Verhandspersöulichkeit.
Die Zertheilung eines Verbandes kann sich gleichfalls in derVeränderung bestellender Verbandspersönlichkeit erschöpfen 32 . Siekann jedoch zugleich Veränderung einer mit gemindertem Beständefortbestehenden Verbaudsperson und Neubildung aus den ausgeson-derten Elementen geschaffener Verbandspersönlichkeit sein 33 . Um-gekehrt kann sie in der Auflösung einer umfassenderen Verbandspersonund blofser Veränderung der hierdurch bereicherten engeren Verbands-person bestehen 34 . Endlich ist auch eine Zertheilung möglich, durchdie eine bisherige Verbandsperson aufgelöst und an ihre Stelle eineMehrzahl aus ihren Elementen völlig neu gebildeter Verbandspersonengesetzt wird 35 .
§ 70. Beendigung der Körperschaften.
I. Eintritt. Eine Körperschaft endet durch die Verwirklichungder thatsächlichen Voraussetzungen, an die das Recht den Wegfallihrer Persönlichkeit knüpft 1 . Jenachdem das Recht diese Wirkung
Krankenkassen (Krankenversich.Ges. § 67 c), Knappschaften, Berufsgenossenschaften(Unfallvers.Ges. § 32 Ahs. 1); hei der Fusion mehrerer Aktiengesellschaften zu einerneuen Aktiengesellschaft. Gierke a. a. 0. S. 828 Anm. 1.
32 So bei der „theilweisen Auflösung“ eines Verbandes durch Ausscheidung■von wesentlichen Bestandtheilen, falls diese entweder ganz frei werden oder ineinen anderen schon bestehenden Verband übergehen (vgl. z. B. H.G.B. Art. 248,Krankenversich.Ges. § 48 u. 67 a, Unfallvers.Ges. § 31 Z. 2—3 u. § 32 Abs. 2);hei der Auflösung einer personenrechtlichen Gemeinschaft zwischen Verbands-personen, z. B. der kirchlichen dissolutio unionis (Hinscliius II 434 ff.); bei derZerlegung eines gesellschaftlichen Körpers in Gliedverbände ohne Persönlichkeit(z. B. Bezirke, Sektionen, Klassen). Gierke a. a. 0. S. 828 Anm. 2.
33 So bei der Abzweigung eines Staatstheiles als Staat oder eines Gemeinde-theiles als Gemeinde (Bayr. Gem.O. Art. 4 Z. 3), einer Tochterkirche durch kirch-liche divisio (Hinscliius II 400 ff., R.Ger. XV Nr. 35 u. 55), einer Berufsgenossen-schaft (Unfallvers.Ges. § 31 Z. 4 u. § 32 Ahs. 3), einer Tochtergewerkschaft(R.O.II.G. XVIII Nr. 76); und zwar auch dann, wenn die abgezweigte Verbands-person Gliedperson des als Gesammtperson fortbestehenden Stammverbandes bleibt.Gierke a. a. 0. S. 828 Anm. 3.
3,1 So bei der Auflösung eines der oben Anm. 29 bezeichneten Verbände;a. a. 0. S. 829 Anm. 1.
3B So bei der vollkommenen Zerspaltung eines Staates in mehrere Staaten,einer Gemeinde in mehrere Gemeinden, einer Kirche in mehrere Kirchen, einerInnung in mehrere Innungen, einer Ortskrankenkasse in mehrere Krankenkassen(R.Ges. §48) oder irgend einer Genossenschaft in mehrere Genossenschaften (Seuff.XIX Nr. 12). Gierke a. a. 0. S. 829 Anm. 2.
1 Normaler Weise verknüpft es den Wegfall dieser Persönlichkeit mit demLebensende des körperschaftlichen Organismus. Wenn es jedoch, wie dies aus-nahmsweise begegnet, kraft seiner formellen Allmacht entweder einer Körperschaft