§ 69. Veränderung der Körperschaften.
555
gelösten Verbandsperson gebildet und zur Gesammtnachfolge in derenHinterlassenschaft berufen wird 26 . Immerhin wird sich der Unter-schied von einer blofsen Veränderung auch praktisch in dem Nielit-übergange höchstpersönlicher Rechte und Pflichten der aufgelöstenVerbandsperson äufsern 27 .
V. Vereinigung und Zertheilung. Bei der Vereinigungund Zertheilung von Verbänden begegnen mancherlei Kombinationenvon Veränderung, Auflösung und Neubildung.
EineV ereinigung mehrerer Verbandspersonen kann sich in ihrerVeränderung durch Herstellung eines personenrechtlichen Bandes er-schöpfen 28 . Sie kann aber auch in der Weise zu Stande kommen,dals sich mit der Veränderung der vereinigten Verbandspersonen dieNeubildung einer aus ihnen zusammengesetzten Verbandsperson ver-knüpft 20 . Umgekehrt können, indem eine hierdurch aufgelöste Ver-bandsperson mit einer hierdurch veränderten Verbandsperson ver-schmolzen wird, Veränderung und Auflösung Zusammentreffen 30 .Möglich ist endlich auch eine Verschmelzung, durch die alle Verbands-personen untergehen und aus ihren Elementen ein neues Rechtssubjektgeschaffen wird 31 .
26 So konstruirt z. B. das R.Ges. v. 20. April 1892 § 78 die „Umwandlung“einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Seuff.XLVIII Nr. 127. Ebenso das kanonische liecht die transformatio s. mutatio vierectionis; Hinscliius, K.R. II 396 u. 455. Vgl. auch Gierke a. a. 0. S. 825Anm. 2. — Aehnlich verhält es sich, wenn eine Gesellschaft ohne eigne Per-sönlichkeit in eine Körperschaft verwandelt wird; daher auch bei der Umwandlungeiner Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft, H.G.B. Art. 206 a,
27 So wird z. B. ein Niefsbrauch oder ein besonderes Privileg erlöschen.
28 So z. B. hei der Begründung einer Realunion zwischen Staaten; bei derkirchlichen unio per aequalitatem (Hinscliius II 425) oder per subjectionem (ih.427); bei dem Eintritt eines Staates in einen schon bestehenden Bundesstaat, einerGemeinde in einen Provinzialverband, einer Innung in einen Innungsverband u. s. w.
29 So bei der Vereinigung von Staaten zu einem Bundesstaate, von Gemeindenzu einem höheren Kommanaiverbande oder einer Sammtgemeinde, von Deichver-bänden zu einem Sammtdeicliverbande, von Innungen zu einem Innungsverbande,von Gemeinden und Ortskrankenkassen zu einem Kassenverbande u. s. w.; Gierkea. a. 0. S. 827 Anm. 1.
30 So hei der Einverleibung eines bisher selbständigen Staates in einen anderenStaat oder einer Gemeinde in eine andere Gemeinde; hei der kirchlichen Inkorpo-ration (Hinscliius II 436 ff., Seuff. XXXVII Nr. 130); bei der Fusion einerAktiengesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft (H.G.B. Art. 215 Abs. 4 u.247). Vgl. Gierke a. a. 0. S. 827 Anm. 2.
31 So hei der Verschmelzung von Staaten zu einem ganz neuen Staat, vonGemeinden zu einer ganz neuen Gemeinde; hei der kirchlichen unio per confusionem(Hinschius II 430); in der Regel auch bei der Verschmelzung von Innungen,