554 Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
sätzlich nicht mehr in Anspruch 23 . Und auch öffentlichen Körper-schaften gegenüber ist sein Um wandlungsrecht vielfach beseitigt odereng begrenzt 28 und überdies meist an eine Mitwirkung der Körper-schaft gebunden 24 .
IV. W i r k u n g e n. Die Wirkungen der Veränderung einer Körper-schaft bestehen darin, dafs die gemeinheitliche Rechtssphäre eineWandlung erfährt, ihr Subjekt aber dasselbe bleibt. Mag eine wesent-liche Veränderung noch so tief in den äufseren und inneren Bestandder Körperschaft eingreifen, so bleibt doch das rechtliche Selbst ihrerPersönlichkeit unversehrt und somit die volle Kontinuität ihrer recht-lichen Beziehungen gewahrt 25 .
Wird dagegen an Stelle der bisherigen Verbandsperson eineandere Verbandsperson gesetzt, so liegt, auch wenn der Vorgang als„Umwandlung“ bezeichnet wird, im Rechtssinne keine blofse Ver-änderung, sondern Auflösung und Neubildung vor. Doch kann imthatsäclilichen Erfolge hierbei ein sehr ähnliches Ergebnifs erzieltwerden, indem die neue Verbandsperson aus den Elementen der auf-
22 Früher wurde aus der Korporationshoheit ein generelles staatliches jusreformandi hergeleitet; vgl. Pr. L.R. II, 6 § 191. Die neueren Gesetze gewährendem Staat auch hei solchen privaten Genossenschaften, zu deren Aufhebung erunter Umständen befugt ist, niemals ein Umwandlungsrecht.
23 Es fehlt z. B. bei Innungen und Innungsverbänden; ebenso fast ganz (vondem Falle des § 31 Z. 3 abgesehen) hei Berufsgenossenschaften für Unfallver-sicherung. Dagegen bestelltes in grofsem Umfange bei allen Gemeinden. Gierkea. a. 0. S. 818 Anm.
24 Bei manchen öffentlichen Genossenschaften erfolgt eine Statutenänderungzwar durch staatliche Willensaktion, aber lediglich auf Grund eines Körperschafts-beschlusses; so bei Ortskrankenkassen (§ 24, vgl. aber § 48 a), Wassergenossen-schaften (Preufs. Ges. v. 1. April 1879 § 57—58), Waldgenossenschaften (Preufs.Ges. v. 6. Juli 1875 § 45), Fischereigenossenschaften u. s. w. Zum Theil sind auchVeränderungen eines Gemeindegebietes an die Zustimmung der Gemeinde gebunden.In anderen Fällen bedarf es zu einer Bestandsveränderung eines Antrages derKörperschaft oder sonstiger Betheiligter; Unfallvers.Ges. § 31 Z. 3, Krankenvers.-Ges. § 48, Haubergsordn. f. Siegen § 4—5. Endlich ist regelmäfsig da, wo eineKörperschaft wider ihren Willen umgewandelt werden kann , mindestens ihre An-hörung vorgeschrieben; so nach den meisten Gemeindeordnungen bei Veränderungdes Gemeindegebietes; ebenso bei der Zuweisung eines Gewerbszweiges oder einerBetriebsart zu einer Ortskrankenkasse (Krankenvers.Ges. § 18 a).
26 So bei jeder Verfassungsänderung (irrig R.O.II.G. XIV 252); bei jeder Ge-bietsveränderung eines Staates oder einer Gemeinde (Seuff. VIII Nr. 54); bei derVeränderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (R.O.II.G XXIV Nr. 62);bei der Umwandlung einer Körperschaft in eine Körperschaft anderer Gattung(R.G. XXIII Nr. 43, XXVI Nr. 64), daher auch bei der Eintragung einer schonbestehenden Genossenschaft in das Genossenschaftsregister (R.O.II.G. XXII 103 ff.,R.Ger. XV. Nr. 18). Vgl. Gierke a. a. 0. S. 823 Anm. 1 u. 824 Anm. 1.