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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 69. Veränderung der Körperschaften.

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scliaft in ihrem Selbstbestimmungsrecht beschränkt ist. bedarf sie zurSelbstveränderung fremder Mitwirkung. So ist einerseits da, wo eineKörperschaft nur mit höherer Genehmigung begründet werden kann,im Zweifel jede wesentliche Veränderung an die gleiche Genehmigungund somit namentlich bei öffentlichen Körperschaften an Staatsgenehmi-gung gebunden 17 . Andrerseits müssen, wo einer Veränderung mit-gliedschaftliche Sonderrechte entgegenstehen, diese erst durch indi-viduelle Zustimmung der betheiligten Mitglieder überwunden werden 1S .

Auch durch fremde Handlungen werden nicht nur unwesent-liche, sondern vielfach auch wesentliche Veränderungen von Körper-schaften herbeigeführt. Das Recht, einer Körperschaft eine wesent-liche Veränderung aufzuerlegen, kann als Individualrecht Vorkommen 10 .Hauptsächlich aber begegnet es als gemeiuheitliches Recht eineshöheren Verbandes an seiner Gliedkörperschaft 30 . Insbesondere kannder Staat nicht nur im Wege der Gesetzgebung jede Körperschaftbeliebig umgestalten, ohne auf eine formelle Rechtsschranke zu stofsen,sondern auch im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung gewisseUmwandlungen körperschaftlicher Organismen vollziehen 21 . Dochnimmt er diese Befugnifs heute Privatkörperschaften gegenüber grund-

nossenschaften des säclis. R, (§ 71) und freien Wassergenossenschaften des preufs.R, (§ 19) wird durch die Eintragung der Statutenänderung nur ihre Wirksamkeitgegen Nichtmitglieder bedingt.

17 Oben § 63 Anm. 13; Pr. L.R. II, 6 § 2931 u. 34; Hülfskassenges. § 4Abs. 3, R.Gew.O. § 98b u. 104c, Unfallvers.Ges. § 20 Abs. 4 u. 31; Preufs. Berg-ges. § 170, Wassergenoss.Ges. § 95; Sachs. Ges. v. 15. Juni 1868 § 72.

18 Oben § 65 Anm. 37. So weit ein Sonderrecht als solches reicht, kann dieKörperschaft über dasselbe auch im Wege der Verfassungsänderung nicht verfügen;Gierke a. a. 0. S. 224 Anm. 2 , 239 Anm. 3, 247 Anm. 2, 253 Anm. 3, 256Anm. 2, 262 Anm. 1, 282 Anm. 2, 640, R.O.H.G. VIII Nr. 187, XX Nr. 14, R.Ger.XVII Nr. 3 S. 19 ff., XXV Nr. 27 u. 33. Umgekehrt ist, soweit nach Gesetz oderStatut durch eine Verfassungsänderung in Sonderrechte eingegriffen werden kann,hiermit eben der Umfang des Sonderrechtes begrenzt, ohne dafs ihm die sonder-rechtliche Sicherung bis zu dieser Grenze verkürzt wäre; vgl. oben § 65 Anm. 40,Gierke a. a. O. S. 251252 u. 256.

19 Gierke a. a. 0. S. 816 Anm. 2. Regelmäfsig begegnen aber nur Individual-rechte auf Setzung unwesentlicher Veränderungen (z. B. auf Ein- oder Austritt alsMitglied oder auf Erwerb oder Niederlegung einer Organträgerschaft).

20 So auch in der Kirche; a. a. 0. S. 817 Anm. 1.

21 Hierbei entsprechen die Machtbefugnisse des Staates zwar im Allgemeinenden Befugnissen, die er hei der Errichtung von Körperschaften der betreffendenGattung hat, sind aber vielfach durch Anerkennung eines Rechtes der einmal er-richteten Körperschaft auf unveränderten Bestand enger begrenzt; vgl. Unfallvers.-Ges. § 20 Abs. 4 mit Abs. 3, Ivrankenvers.Ges. § 24 Abs. 2 mit § 23, Preufs.Bergg. § 170 mit § 169 Abs. 2, Gierke a. a. 0. S. 817 Anm. 2.